This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22012D0167
Decision of the EEA Joint Committee No 167/2012 of 28 September 2012 amending Annex IX (Financial services) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 167/2012 vom 28. September 2012 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 167/2012 vom 28. September 2012 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
ABl. L 341 vom 13.12.2012, p. 18–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/18 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 167/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 29b (Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
2. |
Unter Nummer 29d (Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/73/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 1.
(2) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.