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Document 22012D0126

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

ABl. L 309 vom 8.11.2012, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/126/oj

8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/4


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 126/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG legt gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen für künftige Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten fest und stellt einen Bezugspunkt für geltende Rechtsvorschriften dar.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 wird die Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (4) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(7)

Mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG wird der Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (6) aufgehoben, der in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(8)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 3b (Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates) erhält folgende Fassung:

32008 R 0765: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 4 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

‚Liechtenstein kann für die Produktbereiche, die unter das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen fallen und für die nach dessen Artikel 1 Absätze 2 und 3 die Anforderungen der EU und der Schweiz als gleichwertig beurteilt werden, auch auf die nationale Akkreditierungsstelle der Schweiz zurückgreifen.‘

b)

Produkte, die von Liechtenstein in die anderen Vertragsparteien ausgeführt werden, können nach den Artikeln 27 bis 29 Grenzkontrollen unterzogen werden.“

2.

Der Text von Nummer 3d (Beschluss 93/465/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

32008 D 0768: Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).“

3.

Der Text von Nummer 3f (Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32008 R 0764: Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Die Verordnung gilt nur für Produkte, die unter Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens fallen.

Die Verordnung gilt in Bezug auf Produkte, die unter Anhang I, Anhang II Kapitel XII und XXVII und Protokoll 47 zum Abkommen fallen, nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.“

4.

Unter Nummer 3h (Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„, geändert durch:

32008 R 0765: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 764/2008 und (EG) Nr. 765/2008 sowie des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21.

(2)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(3)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(4)  ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 1.

(5)  ABl. L 40 vom 17.2.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

(7)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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