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Document 22012D0112

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2012 vom 15. Juni 2012 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

ABl. L 270 vom 4.10.2012, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/112/oj

4.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 112/2012

vom 15. Juni 2012

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2012 vom 30. April 2012 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2010/361/EU der Kommission vom 28. Juni 2010 über die Anerkennung Israels in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen, im Hinblick auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss 2010/363/EU der Kommission vom 28. Juni 2010 über die Anerkennung Algeriens in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen, im Hinblick auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Beschluss 2010/704/EU der Kommission vom 22. November 2010 über die Anerkennung Sri Lankas in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für die Zwecke der Anerkennung von Befähigungszeugnissen (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Beschluss 2010/705/EU der Kommission vom 22. November 2010 über den Entzug der Anerkennung Georgiens in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für die Zwecke der Anerkennung von Befähigungszeugnissen (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Der Beschluss 2011/259/EU der Kommission vom 27. April 2011 über die Anerkennung Tunesiens in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen im Hinblick auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Liste der entsprechenden Befähigungszeugnisse, die nach dem Verfahren nach Artikel 18 Absatz 3, Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten anerkannt sind (Stand vom 22. Mai 2002) (2002/C 155/03) (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Liste der entsprechenden Befähigungszeugnisse, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 3 der Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten anerkannt sind (Stand 17. Februar 2003) (2003/C 268/04) (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Liste der entsprechenden Befähigungszeugnisse, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 3 der Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten anerkannt wurden (Stand 31. Dezember 2004) (2005/C 85/04) (9) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 56j (Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:

„56ja.

52002XC0629(02): Liste der entsprechenden Befähigungszeugnisse, die nach dem Verfahren nach Artikel 18 Absatz 3, Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten anerkannt sind (Stand vom 22. Mai 2002) (2002/C 155/03) (ABl. C 155 vom 29.6.2002, S. 11).

56jb.

52003XC1107(01): Liste der entsprechenden Befähigungszeugnisse, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 3 der Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten anerkannt sind (Stand 17. Februar 2003) (2003/C 268/04) (ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 7).

56jc.

52005XC0407(01): Liste der entsprechenden Befähigungszeugnisse, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 3 der Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten anerkannt wurden (Stand 31. Dezember 2004) (2005/C 85/04) (ABl. C 85 vom 7.4.2005, S. 8).

56jd.

32010 D 0361: Beschluss 2010/361/EU der Kommission vom 28. Juni 2010 über die Anerkennung Israels in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen, im Hinblick auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen (ABl. L 161 vom 29.6.2010, S. 9).

56je.

32010 D 0363: Beschluss 2010/363/EU der Kommission vom 28. Juni 2010 über die Anerkennung Algeriens in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen, im Hinblick auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen (ABl. L 163 vom 30.6.2010, S. 42).

56jf.

32010 D 0704: Beschluss 2010/704/EU der Kommission vom 22. November über die Anerkennung Sri Lankas in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für die Zwecke der Anerkennung von Befähigungszeugnissen (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 77).

56jg.

32010 D 0705: Beschluss 2010/705/EU der Kommission vom 22. November 2010 über den Entzug der Anerkennung Georgiens in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für die Zwecke der Anerkennung von Befähigungszeugnissen (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 78).

56jh.

32011 D 0259: Beschluss 2011/259/EU der Kommission vom 27. April 2011 über die Anerkennung Tunesiens in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen im Hinblick auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 34).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Beschlüsse 2010/361/EU, 2010/363/EU, 2010/704/EU, 2010/705/EU und 2011/259/EU sowie der Listen 2002/C 155/03, 2003/C 268/04 und 2005/C 85/04 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (10).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 33.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.2010, S. 9.

(3)  ABl. L 163 vom 30.6.2010, S. 42.

(4)  ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 77.

(5)  ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 78.

(6)  ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 34.

(7)  ABl. C 155 vom 29.6.2002, S. 11.

(8)  ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 7.

(9)  ABl. C 85 vom 7.4.2005, S. 8.

(10)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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