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Document 22012D0103
Decision of the EEA Joint Committee No 103/2012 of 15 June 2012 amending Annex I (Veterinary and phytosanitary matters) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2012 vom 15. Juni 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2012 vom 15. Juni 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
ABl. L 270 vom 4.10.2012, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
4.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/1 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 103/2012
vom 15. Juni 2012
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2012 vom 30. April 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1153/2011 der Kommission vom 30. August 2011 zur Änderung des Anhangs Ib der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Anforderungen für Tollwutimpfungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/629/EU der Kommission vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb der Union mit Samen von Rindern, der von den Besamungsstationen und Samendepots versandt wurde (5), ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur sowie tierische Erzeugnisse wie Eizellen, Embryonen und Sperma. Nach Absatz 2 des einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island. |
(7) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 1.1 wird unter Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
In Teil 1.2 wird nach Nummer 148 (Durchführungsbeschluss 2011/215/EU der Kommission) Folgendes eingefügt:
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3. |
In Teil 4.1 wird unter Nummer 7 (Richtlinie 88/407/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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4. |
In Teil 8.1 wird unter Nummer 6 (Richtlinie 88/407/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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5. |
In Teil 9.1 wird nach Nummer 12 (Richtlinie 2008/119/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1152/2011 und (EU) Nr. 1153/2011, der Richtlinie 2007/43/EG und des Durchführungsbeschlusses 2011/629/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 13.
(2) ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 6.
(3) ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 13.
(4) ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19.
(5) ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 22.
(6) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.