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Document 22012D0036
Decision of the EEA Joint Committee No 36/2012 of 30 March 2012 amending Annex I (Veterinary and phytosanitary matters) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2012 vom 30. März 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2012 vom 30. März 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
ABl. L 207 vom 2.8.2012, p. 3–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
2.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 207/3 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 36/2012
vom 30. März 2012
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2012 vom 10. Februar 2012 (1) geändert. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/403/EU der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Änderung der Anhänge II und III des Beschlusses 2010/221/EU im Hinblick auf den Rückzug eines Programms zur Tilgung der bakteriellen Nierenerkrankung für Großbritannien und die Genehmigung eines Überwachungsprogramms für Ostreiden Herpesvirus 1 μνar für Guernsey (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des Abkommens wird unter Nummer 94 (Beschluss 2010/221/EU der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32011 D 0403: Durchführungsbeschluss 2011/403/EU der Kommission vom 7. Juli 2011 (ABl. L 180 vom 8.7.2011, S. 47)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2011/403/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 161 vom 21.6.2012, S. 5.
(2) ABl. L 180 vom 8.7.2011, S. 47.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.