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Document 22012D0017

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

    ABl. L 161 vom 21.6.2012, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/17(2)/oj

    21.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 161/23


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 17/2012

    vom 10. Februar 2012

    zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2011 vom 19. Dezember 2011 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 (3) des Rates, die in das Abkommen aufgenommen wurde, wurde in der EU aufgehoben und ist daher aus dem Abkommen zu streichen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Text von Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates) wird gestrichen.

    2.

    Nach Nummer 42 (Entscheidung 2009/548/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

    „43.

    32009 R 1222: Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46).“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

    Gianluca GRIPPA


    (1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 49.

    (2)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46.

    (3)  ABl. L 120 vom 25.5.1972, S. 7.

    (4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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