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Document 22012D0002

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    ABl. L 161 vom 21.6.2012, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/2(2)/oj

    21.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 161/3


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 2/2012

    vom 10. Februar 2012

    zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert.

    (2)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 648/2011 der Kommission vom 4. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich des Zeitraums der Anwendung der Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG (2) des Rates ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Der Beschluss 2010/256/EU der Kommission vom 30. April 2010 zur Änderung der Entscheidung 92/216/EWG im Hinblick auf die Veröffentlichung des Verzeichnisses der Koordinierungsstellen für pferdesportliche Veranstaltungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (4)

    Der Beschluss 2010/433/EU der Kommission vom 5. August 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im Handel mit Rindern innerhalb der Union in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (5)

    Der Beschluss 2010/633/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Entscheidung 93/152/EWG über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (6)

    Der Beschluss 2011/111/EU der Kommission vom 18. Februar 2011 zur Ermächtigung Frankreichs — im Einklang mit der Richtlinie 92/66/EWG des Rates — zur Verbringung von Eintagsküken und angehendem Zuchtgeflügel aus der Schutzzone heraus, die aufgrund eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Departement Côtes d’Armor eingerichtet wurde (6), ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (7)

    Der Durchführungsbeschluss 2011/378/EU der Kommission vom 27. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich der Liste der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen nationalen Laboratorien (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (8)

    Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur. Nach Nummer 2 des Einleitenden Teils von Kapitel I des Anhangs I des Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

    (9)

    Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Laut der sektoralen Anpassungen zu Anhang I des Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    In Teil 2.2 wird unter Nummer 21 (Entscheidung 92/216/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32010 D 0256: Beschluss 2010/256/EU der Kommission vom 30. April 2010 (ABl. L 112 vom 5.5.2010, S. 8)“.

    2.

    In Teil 3.1 wird unter Nummer 1a (Richtlinie 2003/85/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32011 D 0378: Durchführungsbeschluss 2011/378/EU der Kommission vom 27. Juni 2011 (ABl. L 168 vom 28.6.2011, S. 16)“.

    3.

    In Teil 3.2 wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32011 R 0648: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 648/2011 der Kommission vom 4. Juli 2011 (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 18)“.

    4.

    In Teil 3.2 wird unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ nach Nummer 46 (Entscheidung 2008/838/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

    „47.

    32011 D 0111: Beschluss 2011/111/EU der Kommission vom 18. Februar 2011 zur Ermächtigung Frankreichs — im Einklang mit der Richtlinie 92/66/EWG des Rates — zur Verbringung von Eintagsküken und angehendem Zuchtgeflügel aus der Schutzzone heraus, die aufgrund eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Departement Côtes d’Armor eingerichtet wurde (ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 44).

    Dieser Beschluss gilt nicht für Island.“

    5.

    In Teil 4.2 wird unter Nummer 18 (Entscheidung 93/152/EWG der Kommission) Folgendes angefügt:

    „ , geändert durch:

    32010 D 0633: Beschluss 2010/633/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 33)“.

    6.

    In Teil 4.2 wird unter Nummer 80 (Entscheidung 2004/558/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32010 D 0433: Beschluss 2010/433/EU der Kommission vom 5. August 2010 (ABl. L 205 vom 6.8.2010, S. 7)“.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 648/2010 und der Durchführungsbeschlüsse 2010/256/EU, 2010/433/EU, 2010/633/EU, 2011/111/EU und 2011/378/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

    Gianluca GRIPPA


    (1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 3.

    (2)  ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 18.

    (3)  ABl. L 112 vom 5.5.2010, S. 8.

    (4)  ABl. L 205 vom 6.8.2010, S. 7.

    (5)  ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 33.

    (6)  ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 44.

    (7)  ABl. L 168 vom 28.6.2011, S. 16.

    (8)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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