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Document 22011D0088

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

    ABl. L 262 vom 6.10.2011, p. 60–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/88(2)/oj

    6.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 262/60


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 88/2011

    vom 1. Juli 2011

    zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2011 vom 20. Mai 2011 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EU) Nr. 110/2011 der Kommission vom 8. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die geeigneten Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Modul über die Nettosozialleistungen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18ub (Verordnung (EG) Nr. 10/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

    „18uc.

    32011 R 0110: Verordnung (EU) Nr. 110/2011 der Kommission vom 8. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die geeigneten Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Modul über die Nettosozialleistungen (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 29)“.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 110/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Kurt JÄGER


    (1)  ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 41.

    (2)  ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 29.

    (3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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