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Document 22011D0045

2011/45/EU: Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 22. Dezember 2010 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße

ABl. L 19 vom 22.1.2011, p. 34–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/45(1)/oj

22.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/34


BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES GEMISCHTEN LANDVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ

vom 22. Dezember 2010

zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße

(2011/45/EU)

DER AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 52 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Abkommens beschließt der Gemischte Ausschuss über die Änderung des Anhangs 1.

(2)

Der Anhang 1 wurde zuletzt durch den Beschluss 1/2009 des Gemischten Ausschusses vom 17. Juni 2009 geändert.

(3)

In den unter das Abkommen fallenden Bereichen wurden neue Rechtsakte der Europäischen Union verabschiedet. Zur Berücksichtigung der Entwicklung des einschlägigen EU-Rechts ist daher der Anhang 1 entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST WIE FOLGT:

Artikel 1

Anhang 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Bern, den 22. Dezember 2010

Der Vorsitzende

Peter FÜGLISTALER

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Enrico GRILLO PASQUARELLI


ANHANG

„ANHANG 1

ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

Gemäß Artikel 52 Absatz 6 dieses Abkommens wendet die Schweiz Rechtsvorschriften an, die den nachstehend genannten Rechtsvorschriften gleichwertig sind:

Einschlägige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts

ABSCHNITT 1 —   ZUGANG ZUM BERUF

Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17).

ABSCHNITT 2 —   SOZIALVORSCHRIFTEN

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung (ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1).

Für die Zwecke dieses Abkommens:

a)

kommt nur Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 zur Anwendung;

b)

befreien die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft die Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbescheinigung;

c)

kann die Schweizerische Eidgenossenschaft Angehörige anderer als der unter Buchstabe b genannten Staaten von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbescheinigung nur nach vorheriger Konsultation und mit Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft befreien.

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur neunten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3).

ABSCHNITT 3 —   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

Kraftfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1).

Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1).

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8).

Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154).

Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1).

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).

Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1).

Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 63).

Richtlinie 2003/26/EG der Kommission vom 3. April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt in Bezug auf Geschwindigkeitsbegrenzer und Abgasemissionen (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 37).

Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12).

Gefahrguttransporte

Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 11).

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten in Bezug auf die Richtlinie 2008/68/EG für die Schweiz folgende Ausnahmeregelungen:

1.   Straßenverkehr

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

RO-a-CH-1

Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen bezüglich der je Beförderungseinheit transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Tankcontainer, die nicht gemäß Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnahmeregelungen gemäß 1.1.3.6 ADR gelten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absätze 1.1.3.6.3(b) und 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; RS 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

RO-a-CH-2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, ein Beförderungspapier mitzuführen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von ungereinigten leeren Containern der Beförderungsklasse 4 sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, die die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung nach 5.4.1, ein Beförderungspapier mitzuführen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3(c) der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; RS 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

RO-a-CH-3

Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau, Ausrüstung und Inspektion von Tanks und Fahrzeugen; Fahrerschulung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Fahrzeuge und leere ungereinigte Tanks/Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortsfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften; ferner ist für den Fahrer eines solchen Fahrzeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3.10 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; RS 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

RO–bi–CH-1

Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Begleitpapiere.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften beinhalten u. a. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die Schulung der Fahrer. Haushaltsabfälle, die der Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen zu einer Behandlungsanlage transportiert werden, mit entsprechenden Angaben zu Paketen und Beförderungseinheiten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; RS 741.621).

Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

RO–bi–CH-2

Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2.1.2, 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Begleitpapiere.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zur Erleichterung des Rücktransports von Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angabe der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; RS 741.621).

Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jedem einzelnen Paket ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produkten praktisch unmöglich.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

RO–bi–CH-3

Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, im Zusammenhang mit Reparaturen und zum Sammeln von Erfahrung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen in Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 8.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: ADR-Ausbildungen und entsprechende Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge oder Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, für Fahrten in Tankfahrzeugen zum Sammeln von Erfahrung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen in Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anweisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 30. September 2008 betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur befindliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter.

Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

2.   Schienenverkehr

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

RA-a-CH-1

Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern

Bezugnahme auf Anhang II, Abschnitt II.1 der Richtlinie: 6.8.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Tankcontainer, die nicht gemäß Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, sind zugelassen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, RS 742.401.6) und Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; RS 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

RA-a-CH-2

Betrifft: Beförderungspapier

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 5.4.1.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: für das Beförderungspapier vorgeschriebene allgemeine Angaben.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Es darf eine Sammelbezeichnung im Beförderungspapier verwendet werden, wenn eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. o.) beigefügt wird.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, RS 742.401.6).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

ABSCHNITT 4 —   ZUGANGS- UND TRANSITRECHTE IM EISENBAHNVERKEHR

Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70).

Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 75).

Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25).

ABSCHNITT 5 —   SONSTIGE BEREICHE

Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19).

Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39).“


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