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Document 22011A0409(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

ABl. L 96 vom 9.4.2011, p. 2–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

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Related Council decision
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22011A0409(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Amtsblatt Nr. L 096 vom 09/04/2011 S. 002 - 009


Abkommen

zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend als "Union" bezeichnet

einerseits und

DIE REPUBLIK KAP VERDE, nachstehend als "Kap Verde" bezeichnet

andererseits

nachstehend als "Parteien" bezeichnet —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Union und Kap Verde bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Union verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Union nach dem Recht der Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Union und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Union zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Union widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und Kap Verde mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Union und Kap Verde zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Kap Verde beim etwaigen Abschluss von Luftverkehrsabkommen mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Union sind, durch die Regierung der Republik Kap Verde seine eigene Politik und seine eigenen Vorschriften in Bezug auf Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen anwendet,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass Luftfahrtunternehmen der Union nach dem Recht der Union grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Union beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und Kap Verde, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Union nicht beabsichtigt, im Rahmen dieses Abkommens das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Union und Kap Verde zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Union und den Luftfahrtunternehmen Kap Verdes zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Ausdruck "EU-Verträge" den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Ausdruck "Partei" eine der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen" auch Luftverkehrsgesellschaften, der Ausdruck "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen die EU-Verträge Anwendung finden.

(2) In den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten.

(3) In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Benennung, Genehmigung und Widerruf

(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 dieses Artikels haben in Bezug auf die Benennung eines Luftfahrtunternehmens und die ihm gewährten Genehmigungen und Erlaubnisse Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b aufgeführten Artikel.

(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Kap Verde nach Zugang dieser Benennung nach möglichst kurzer Verfahrensdauer die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

a) das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Union verfügt und

b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

c) das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

(3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von Kap Verde vorenthalten, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

a) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder nicht über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Union verfügt oder

b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

c) das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird.

(4) Kap Verde übt seine sich aus Absatz 3 ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Mitgliedstaaten aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Sicherheit

(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Kap Verde aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.

(2) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Kap Verde benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erfordern oder erleichtern, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Die Bestimmungen der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen, die mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar wären, finden keine Anwendung.

Artikel 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 7

Überprüfung und Änderung

Die Parteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Parteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3) Dieses Abkommen findet auf alle in Anhang 1 aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen Anwendung, einschließlich derer, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Außerkrafttreten

(1) Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2) Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на двадесет и трети март две хиляди и единадесета година.

Hecho en Bruselas, el veintitrés de marzo de dos mil once.

V Bruselu dne dvacátého třetího března dva tisíce jedenáct.

Udfærdiget i Bruxelles den treogtyvende marts to tusind og elleve.

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten März zweitausendelf.

Kahe tuhande üheteistkümnenda aasta märtsikuu kahekümne kolmandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τρεις Μαρτίου δύο χιλιάδες έντεκα.

Done at Brussels on the twenty-third day of March in the year two thousand and eleven.

Fait à Bruxelles, le vingt-trois mars deux mille onze.

Fatto a Bruxelles, addì ventitré marzo duemilaundici.

Briselē, divi tūkstoši vienpadsmitā gada divdesmit trešajā martā.

Priimta du tūkstančiai vienuoliktų metų kovo dvidešimt trečią dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenegyedik év március huszonharmadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit- tlieta u għoxrin jum ta' Marzu tas-sena elfejn u ħdax.

Gedaan te Brussel, de drieëntwintigste maart tweeduizend elf.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego trzeciego marca roku dwa tysiące jedenastego.

Feito em Bruxelas, em vinte e três de Março de dois mil e onze.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci și trei martie două mii unsprezece.

V Bruseli dňa dvadsiateho tretieho marca dvetisícjedenásť.

V Bruslju, dne triindvajsetega marca leta dva tisoč enajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä maaliskuuta vuonna kaksituhattayksitoista.

Som skedde i Bryssel den tjugotredje mars tjugohundraelva.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

+++++ TIFF +++++

За Република Кабо Верде

Por la República de Cabo Verde

Za Kapverdskou republiku

For Republikken Kap Verde

Für die Republik Kap Verde

Cabo Verde Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Πράσινου Ακρωτηρίου

For the Republic of Cape Verde

Pour la République du Cap-Vert

Per la Repubblica del Capo Verde

Kaboverdes Republikas vārdā –

Žaliojo Kyšulio Respublikos vardu

A Zöld-foki Köztársaság részéről

Għar-Repubblika Tal-Kap Verde

Voor de Republiek Kaapverdië

W imieniu Republiki Zielonego Przylądka

Pela República de Cabo Verde

Pentru Republica Capului Verde

Za Kapverdskú republiku

Za Republiko Zelenortski otoki

Kap Verden tasavallan puolesta

För Republiken Kap Verde

+++++ TIFF +++++

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ANHANG 1

LISTE DER ABKOMMEN, AUF DIE IN ARTIKEL 1 BEZUG GENOMMEN WIRD

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen Kap Verde und Mitgliedstaaten:

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik Kap Verde, unterzeichnet am 22. Juni 1998 in Brüssel, im Folgenden in Anhang 2 als "Abkommen Kap Verde-Belgien" bezeichnet;

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde, unterzeichnet am 19. Juni 2001 in Berlin, nachstehend in Anhang 2 als "Abkommen Kap Verde-Deutschland" bezeichnet;

- Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Kap Verde über den Luftverkehr, unterzeichnet am 7. Juli 1998 in Praia, im Folgenden in Anhang 2 als "Abkommen Kap Verde-Italien" bezeichnet;

- Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Kap Verde über den Luftverkehr, unterzeichnet am 21. Dezember 1988 in Den Haag, im Folgenden in Anhang 2 als "Abkommen Kap Verde-Niederlande" bezeichnet;

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Portugiesischen Republik und der Republik Kap Verde, unterzeichnet am 30. März 2004 in Praia, im Folgenden in Anhang 2 als "Abkommen Kap Verde-Portugal" bezeichnet;

- Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Republik Kap Verde über den Luftverkehr, unterzeichnet am 31. August 1983 in Bukarest, im Folgenden in Anhang 2 als "Abkommen Kap Verde-Rumänien" bezeichnet;

- Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Kap Verde über den Luftverkehr, unterzeichnet am 19. September 2002 in Madrid, im Folgenden in Anhang 2 als "Abkommen Kap Verde-Spanien" bezeichnet;

- Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Kap Verde über den Luftverkehr, unterzeichnet am 9. Januar 2007 in Praia, im Folgenden in Anhang 2 als "Abkommen Kap Verde-Vereinigtes Königreich" bezeichnet;

b) paraphierte oder unterzeichnete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Kap Verde und Mitgliedstaaten, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden.

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ANHANG 2

LISTE DER ARTIKEL DER IN ANHANG 1 GENANNTEN ABKOMMEN, AUF DIE IN DEN ARTIKELN 2 BIS 4 DES VORLIEGENDEN ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD

a) Benennung:

- Artikel 3 des Abkommens Kap Verde-Belgien,

- Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Kap Verde-Deutschland,

- Artikel 4 des Abkommens Kap Verde-Italien,

- Artikel 3 des Abkommens Kap Verde-Niederlande,

- Artikel 3 des Abkommens Kap Verde-Rumänien,

- Artikel 3 des Abkommens Kap Verde-Spanien;

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

- Artikel 5 des Abkommens Kap Verde-Belgien,

- Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 des Abkommens Kap Verde-Deutschland,

- Artikel 4 und 5 des Abkommens Kap Verde-Italien,

- Artikel 3 und 4 des Abkommens Kap Verde-Niederlande,

- Artikel 4 des Abkommens Kap Verde-Rumänien,

- Artikel 4 des Abkommens Kap Verde-Spanien;

c) Sicherheit:

- Artikel 12 des Abkommens Kap Verde-Deutschland,

- Artikel 10 des Abkommens Kap Verde-Italien,

- Artikel 15 des Abkommens Kap Verde-Portugal,

- Artikel 9 des Abkommens Kap Verde-Rumänien,

- Artikel 13 des Abkommens Kap Verde-Spanien;

d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

- Artikel 10 des Abkommens Kap Verde-Belgien,

- Artikel 6 des Abkommens Kap Verde-Deutschland,

- Artikel 6 des Abkommens Kap Verde-Italien,

- Artikel 6 des Abkommens Kap Verde-Niederlande,

- Artikel 11 des Abkommens Kap Verde-Rumänien,

- Artikel 5 des Abkommens Kap Verde-Spanien.

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ANHANG 3

LISTE DER ANDEREN STAATEN, AUF DIE IN ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft).

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