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Document 22010D0106

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2010 vom 1. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

ABl. L 332 vom 16.12.2010, p. 56–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/106(2)/oj

16.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/56


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 106/2010

vom 1. Oktober 2010

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2010 vom 2. Juli 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1163/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2009/491/EG der Kommission vom 16. Juni 2009 über die Kriterien, anhand derer entschieden wird, wann die Leistungsfähigkeit einer Organisation, die für einen Flaggenstaat tätig ist, eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt bedeutet (3), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 56m (Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 1163: Verordnung (EG) Nr. 1163/2009 vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 13)“.

2.

Nach Nummer 55b (Richtlinie 94/57/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„55ba.

32009 D 0491: Entscheidung 2009/491/EG der Kommission vom 16. Juni 2009 über die Kriterien, anhand derer entschieden wird, wann die Leistungsfähigkeit einer Organisation, die für einen Flaggenstaat tätig ist, eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt bedeutet (ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 6)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1163/2009 und des Beschlusses 2009/491/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Oktober 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 43.

(2)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 13.

(3)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 6.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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