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Document 22010D0080

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

ABl. L 244 vom 16.9.2010, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/80(2)/oj

16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/41


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 80/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.

(3)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2010 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Protokoll 31 zum Abkommen wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 39.

(2)  ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

ZUM BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 80/2010

Artikel 17 (Informationsverbund für den Datenaustausch) von Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Angaben „Absatz 5 Buchstabe a“ und „Absatz 5 Buchstabe b“ durch die Angaben „Absatz 6 Buchstabe a“ bzw. „Absatz 6 Buchstabe b“ ersetzt.

b)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die EFTA-Staaten nehmen ab 1. Januar 2010 an den Projekten und Maßnahmen im Rahmen des in Absatz 6 Buchstabe c genannten Programms der Union teil, soweit diese Projekte und Maßnahmen die übrige Zusammenarbeit der Vertragsparteien unterstützen.“

c)

In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.

d)

In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 5 Buchstabe a“ durch die Angabe „Absatz 6 Buchstabe a“ ersetzt.

e)

In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 5 Buchstabe b“ durch die Angabe „Absatz 6 Buchstabe b“ ersetzt.

f)

Absatz 5 wird Absatz 6.

g)

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5)   Mit Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in Absatz 6 Buchstabe c genannten Programms nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an der EWR-relevanten Arbeit des Ausschusses für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA-Ausschuss), der die Europäische Kommission bei der Durchführung, Verwaltung und Weiterentwicklung dieses Programms unterstützt, teil, soweit es um die EWR-relevanten Projektteile des Programms geht.“

h)

In Absatz 6 wird am Ende Folgendes angefügt:

„c)

im Hinblick auf die Teilnahme ab 1. Januar 2010:

32009 D 0922: Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20)“.


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