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Document 22008D0116

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

ABl. L 339 vom 18.12.2008, p. 106–107 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/116/oj

18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/106


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 116/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens erhält der Text von Nummer 56r (Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission) folgende Fassung:

32008 R 0324: Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 5).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 5 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Die Kommission kann nationale Inspektoren von den Listen der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde kann nationale Inspektoren von den Listen der EG-Mitgliedstaaten in ihre Inspektionen einbeziehen.

Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde können einander einladen, an ihren Inspektionen als Beobachter teilzunehmen.‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 30.

(2)  ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 5.

(3)  ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 25.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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