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Document 22008D0094

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2008 vom 4. Juli 2008 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

ABl. L 280 vom 23.10.2008, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/94(2)/oj

23.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 94/2008

vom 4. Juli 2008

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2007 vom 29. Juni 2007 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei der Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.

(3)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2007 fortgesetzt werden kann —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 7 von Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 6 werden die Worte „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006 und 2007“ durch die Worte „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008“ ersetzt.

2.

In Absatz 7 werden die Worte „Haushaltsjahre 2006 und 2007“ durch die Worte „Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008“ ersetzt.

3.

In Absatz 7 erhält der Text des Gedankenstrichs folgende Fassung:

Haushaltslinie 02 03 01: ‚Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung.‘“

4.

Nach Absatz 7 wird folgender Absatz eingefügt:

„8.   Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2008 an den Maßnahmen der Gemeinschaft hinsichtlich der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008:

Haushaltslinie 02 01 04 01: ‚Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung.‘“

5.

In den Absätzen 3 und 4 werden die Worte „Absätzen 5, 6 und 7“ durch die Worte „Absätzen 5, 6, 7 und 8“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (2).

Er gilt ab dem 1. Januar 2008.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Juli 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

H.S.H. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 56.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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