Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22008D0080

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2008 vom 4. Juli 2008 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

    ABl. L 280 vom 23.10.2008, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/80(2)/oj

    23.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 280/10


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 80/2008

    vom 4. Juli 2008

    zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2008 vom 6. Juni 2008 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 29ga (Richtlinie 2007/14/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

    „29h.

    32007 R 1569: Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66)“.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Juli 2008.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    H.S.H. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


    (1)  ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 29.

    (2)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66.

    (3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


    Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. 80/2008 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission in das Abkommen

    „Die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates behandelt in mehreren Artikeln die an Drittländer gestellte Anforderung der Gleichwertigkeit. Die Aufnahme dieser Richtlinie berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.“.


    Top