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Document 22008D0057

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2008 vom 25. April 2008 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

    ABl. L 223 vom 21.8.2008, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/57/oj

    21.8.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 223/56


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 57/2008

    vom 25. April 2008

    zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2008 vom 14. März 2008 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 19x (Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

    „19y.

    32007 R 1445: Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (ABl. L 336 vom 20.12.2007, S. 1).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 26. April 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 25. April 2008.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Alan SEATTER


    (1)  ABl. L 182 vom 10.7.2008, S. 40.

    (2)  ABl. L 336 vom 20.12.2007, S. 1.

    (3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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