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Documento 22008D0054
Decision of the EEA Joint Committee No 54/2008 of 25 April 2008 amending Annex XX (Environment) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2008 vom 25. April 2008 zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2008 vom 25. April 2008 zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
ABl. L 223 vom 21.8.2008, p. 52—52
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
Em vigor
21.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 223/52 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 54/2008
vom 25. April 2008
zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2008 vom 14. März 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2007/531/EG der Kommission vom 26. Juli 2007 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, für den Zeitraum 2008—2010 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21abc (Entscheidung 2006/534/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„21abd. |
32007 D 0531: Entscheidung 2007/531/EG der Kommission vom 26. Juli 2007 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, für den Zeitraum 2008—2010 (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 47).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/531/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. April 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. April 2008.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Alan SEATTER
(1) ABl. L 182 vom 10.7.2008, S. 34.
(2) ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 47.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.