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Document 22007D0158

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 vom 7. Dezember 2007 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens

    ABl. L 124 vom 8.5.2008, p. 20–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/158(2)/oj

    8.5.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 124/20


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 158/2007

    vom 7. Dezember 2007

    zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang V des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

    (2)

    Anhang VIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 geändert.

    (3)

    Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (2), berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35, ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 27 und ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 34, ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 635/2006 der Kommission vom 25. April 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, ist in das Abkommen aufzunehmen (3).

    (5)

    Mit der Richtlinie 2004/38/EG werden mit Wirkung vom 30. April 2006 die Richtlinien 64/221/EWG (4), 68/360/EWG (5), 72/194/EWG (6), 73/148/EWG (7), 75/34/EWG (8), 75/35/EWG (9), 90/364/EWG (10), 90/365/EWG (11) und 93/96/EWG (12) des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

    (6)

    Mit der Richtlinie 2004/38/EG werden mit Wirkung vom 30. April 2006 die Artikel 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates (13) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde.

    (7)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 635/2006 wird mit Wirkung vom 30. April 2006 die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission (14) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist

    (8)

    Das Abkommen beinhaltet nicht den Begriff der „Unionsbürgerschaft“.

    (9)

    Die Einwanderungspolitik ist nicht Gegenstand des Abkommens.

    (10)

    Das Abkommen findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige. Familienangehörige im Sinne der Richtlinie, die eine Drittstaatsangehörigkeit besitzen, sollten trotzdem im Falle der Einreise bzw. der Übersiedlung in das Aufnahmeland bestimmte abgeleitete Rechte wie die nach Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 18 genießen.

    (11)

    Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/1999 (15) vom 17. Dezember 1999 wurden in den Anhängen V und VIII des Abkommens in Bezug auf Liechtenstein neue sektorale Anpassungen vorgenommen, die durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (16) geändert wurden.

    (12)

    Die Aufnahme der Richtlinie 2004/38/EG in das Abkommen lässt diese sektoralen Anpassungen in Bezug auf Liechtenstein unberührt —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang VIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Nummer 3 (Richtlinie 73/148/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

    32004 L 0038: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35, ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 27 und ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 34).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    Die Richtlinie gilt entsprechend für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche.

    b)

    Das Abkommen gilt für Staatsangehörige der Vertragsparteien. Ihren Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit stehen jedoch bestimmte aus der Richtlinie abgeleitete Rechte zu.

    c)

    Das Wort ‚Unionsbürger‘ wird durch die Worte ‚Staatsangehörige von EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten‘ ersetzt.

    d)

    In Artikel 24 Absatz 1 wird das Wort ‚Vertrag‘ durch das Wort ‚Abkommen‘ und werden die Worte ‚im abgeleiteten Recht‘ durch die Worte ‚in dem in das Abkommen aufgenommenen abgeleiteten Recht‘ ersetzt.“

    2.

    Der Text der Nummern 4 (Richtlinie 75/34/EWG des Rates), 5 (Richtlinie 75/35/EWG des Rates), 6 (Richtlinie 90/364/EWG des Rates), 7 (Richtlinie 90/365/EWG) und 8 (Richtlinie 93/96/EWG) wird gestrichen.

    Artikel 2

    Anhang V des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Nummer 1 (Richtlinie 64/221/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

    „Der unter Nummer 3 des Anhangs VIII dieses Abkommens genannte Rechtsakt (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) in der für die Zwecke des Abkommens angepassten Fassung gilt entsprechend für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche.“

    2.

    Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32004 L 0038: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35, ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 27 und ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 34)“.

    3.

    Nummer 4 (Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission) erhält folgende Fassung:

    32006 R 0635: Verordnung (EG) Nr. 635/2006 der Kommission vom 25. April 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 9)“.

    4.

    Die Text der Nummern 3 (Richtlinie 68/360/EWG des Rates) und 5 (Richtlinie 72/194/EWG des Rates) werden gestrichen.

    Artikel 3

    Der Wortlaut der Richtlinie 2004/38/EG und der Verordnung (EG) Nr. 635/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (17).

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Stefán Haukur JÓHANNESSON


    (1)  ABl. L 198 vom 25.7.2005, S. 45.

    (2)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

    (3)  ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 9.

    (4)  ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 850/64.

    (5)  ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 13.

    (6)  ABl. L 121 vom 26.5.1972, S. 32.

    (7)  ABl. L 172 vom 28.6.1973, S. 14.

    (8)  ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 10.

    (9)  ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 14.

    (10)  ABl. L 180 vom 13.7.1990, S. 26.

    (11)  ABl. L 180 vom 13.7.1990, S. 28.

    (12)  ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 59.

    (13)  ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

    (14)  ABl. L 142 vom 30.6.1970, S. 24.

    (15)  ABl. L 74 vom 15.3.2001, S. 29.

    (16)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 11.

    (17)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


    Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 zur Aufnahme der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen

    Der mit dem Vertrag von Maastricht eingeführte Begriff der Unionsbürgerschaft (Artikel 17 ff. EG-Vertrag) findet keine Entsprechung im EWR-Abkommen. Die Aufnahme der Richtlinie 2004/38/EG in das EWR-Abkommen lässt die Bewertung der Bedeutung künftiger Rechtsakte der EU und der künftigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf der Grundlage des Begriffs der Unionsbürgerschaft für das EWR-Abkommen unberührt. Das EWR-Abkommen bietet keine Rechtsgrundlage für politische Rechte von EWR-Staatsangehörigen.

    Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Einwanderungspolitik nicht unter das EWR-Abkommen fällt. Die Aufenthaltsrechte von Drittstaatsangehörigen fallen nicht unter das Abkommen, mit Ausnahme der Rechte, die die Richtlinie Drittstaatsangehörigen gewährt, die Familienangehörige eines sein Recht auf Freizügigkeit gemäß dem EWR-Abkommen ausübenden EWR-Staatsangehörigen sind, da diese Rechte logische Folge des Rechts von EWR-Staatsangehörigen auf Freizügigkeit sind. Die EFTA-Staaten erkennen an, dass es für EWR-Staatsangehörige, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, von Bedeutung ist, dass ihre Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie, die eine Drittstaatangehörigkeit besitzen, bestimmte abgeleitete Rechte wie die nach Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 18 genießen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 118 des EWR-Abkommens und der künftigen Entwicklung in Bezug auf die eigenständigen Rechte von Drittstaatsangehörigen, die nicht unter das EWR-Abkommen fallen.


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