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Document 22007D0027

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2007 vom 27. April 2007 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

    ABl. L 209 vom 9.8.2007, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/27(2)/oj

    9.8.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 209/48


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 27/2007

    vom 27. April 2007

    zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2006 vom 8. Dezember 2006 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (2) ist mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2004 (3) vom 9. Dezember 2004 mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen worden.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66q (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

    „66qa.

    32006 R 0736: Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    In Artikel 14 werden nach den Worten ‚Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Land‘ die Worte ‚oder eines Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und dem Drittland‘ sowie nach den Worten ‚Verordnung (EG) Nr. 1592/2002‘ die Worte ‚mit den für die Zwecke dieses Abkommens erforderlichen Anpassungen‘ angefügt.

    b)

    In Artikel 17 wird dem zweiten Unterabsatz folgender Wortlaut angefügt:

    ‚Der Jahresbericht mit der Analyse der Inspektionen zur Kontrolle der Normung wird an die EFTA-Überwachungsbehörde weitergeleitet.‘“

    Artikel 2

    Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Alan SEATTER


    (1)  ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 29.

    (2)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1

    (3)  ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 37

    (4)  ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10.

    (5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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