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Document 22006D0157

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2006 vom 8. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

    ABl. L 89 vom 29.3.2007, p. 33–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/157/oj

    29.3.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 89/33


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 157/2006

    vom 8. Dezember 2006

    zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2006 vom 7. Juli 2006 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang XV des Abkommens wird nach Nummer 1h (Entscheidung 2005/842/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:

    Regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten

    1i.

    32006 R 1628: Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    Das Wort ‚Kommission‘ wird durch die Worte ‚zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des Artikels 62 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

    b)

    Die Worte ‚mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar‘ werden durch die Worte ‚mit der Funktionsweise des EWR-Abkommens vereinbar‘ ersetzt.

    c)

    Die Worte ‚mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar‘ werden durch die Worte ‚mit der Funktionsweise des EWR-Abkommens unvereinbar‘ ersetzt.

    d)

    Das Wort ‚Mitgliedstaat‘ wird durch die Worte ‚EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat‘ ersetzt. Das Wort ‚Mitgliedstaaten‘ wird durch die Worte ‚EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten‘ ersetzt.

    e)

    Die Worte ‚Artikel 87 und 88 EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

    f)

    Die Worte ‚Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

    g)

    Die Worte ‚Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

    h)

    Die Worte ‚Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c‘ und ‚Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

    i)

    Die Worte ‚Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Artikel 1 Absatz 3 von Protokoll 3 zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Die Vorsitzende

    Oda Helen SLETNES


    (1)  ABl. L 289 vom 19.10.2006, S. 31.

    (2)  ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

    (3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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