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Document 22006D0086
Decision of the EEA Joint Committee No 86/2006 of 7 July 2006 amending Annex IX (Financial services) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2006 vom 7. Juli 2006 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2006 vom 7. Juli 2006 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
ABl. L 289 vom 19.10.2006, p. 21–22
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
19.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/21 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 86/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2006 vom 2. Juni 2006 geändert (1). |
(2) |
Die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter den Nummern 7 (Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates), 8 (Richtlinie 72/166/EWG des Rates) und 9 (Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Unter Nummer 10 (Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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3. |
Unter Nummer 10a (Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 4 Absatz 8 erhält folgende Fassung: ‚Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/49/EWG dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/357/EWG.‘“ |
Artikel 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/14/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. Juli 2006
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 7.
(2) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14.
(3) Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.