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Document 22006D0007

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    ABl. L 92 vom 30.3.2006, p. 28–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/7(2)/oj

    30.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 92/28


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 7/2006

    vom 27. Januar 2006

    zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

    (2)

    Die Entscheidung 2005/323/EG der Kommission vom 21. April 2005 zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird hinter Nummer 3h (Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

    „3i.

    32005 D 0323: Entscheidung 2005/323/EG der Kommission vom 21. April 2005 zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind (ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 39).“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Entscheidung 2005/323/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

    Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Der Vorsitzende

    R. WRIGHT


    (1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

    (2)  ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 39.

    (3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


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