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Document 22006D0006

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2006 vom 27. Januar 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    ABl. L 92 vom 30.3.2006, p. 26–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/6(2)/oj

    30.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 92/26


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 6/2006

    vom 27. Januar 2006

    zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2005 vom 2. Dezember 2005 (1) geändert.

    (2)

    Die Empfehlung 2005/27/EG der Kommission vom 12. Januar 2005 zu der Frage, was Verfügbarkeit von unverbleitem Otto- und Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage im Sinne der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen heißt (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird hinter Nummer 9 (Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Wortlaut eingefügt:

    „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

    Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis:

    10.

    32005 H 0027: Empfehlung 2005/27/EG der Kommission vom 12. Januar 2005 zu der Frage, was Verfügbarkeit von unverbleitem Otto- und Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage im Sinne der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen heißt (ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 26).“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Empfehlung 2005/27/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

    Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Der Vorsitzende

    R. WRIGHT


    (1)  ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 42.

    (2)  ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 26.

    (3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


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