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Document 22005D0146

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2005 vom 2. Dezember 2005 zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

ABl. L 53 vom 23.2.2006, p. 43–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/146/oj

23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/43


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 146/2005

vom 2. Dezember 2005

zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (4), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Beschluss 2003/796/EG der Kommission vom 11. November 2003 zur Einsetzung der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Mit der Richtlinie 2003/54/EG wird die in das Abkommen aufgenommene Richtlinie 90/547/EWG (6) und mit der Richtlinie 2003/55/EG wird die in das Abkommen aufgenommene Richtlinie 91/296/EWG (7) aufgehoben, und beide Richtlinien sind folglich aus dem Abkommen zu streichen.

(7)

Mit der Entscheidung 2003/796/EG der Kommission wird die Entscheidung 92/167/EWG der Kommission (8), die die Rechtsgrundlage für die derzeitige Anlage 4 zu Anhang IV des Abkommens bildet, aufgehoben und ist folglich aus dem Abkommen zu streichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 11h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„, geändert durch:

1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 16. April 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).“

2.

Nach Nummer 19 (Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:

„20.

32003 R 1228: Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 2 werden von den Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten für diese Staaten erledigt.

b)

Die betreffenden EFTA-Staaten werden aufgefordert, Beobachter in die Sitzungen des nach Artikel 13 eingerichteten Ausschusses zu entsenden. Die Vertreter der EFTA-Staaten werden umfassend an der Arbeit des Ausschusses beteiligt, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.

21.

32003 D 0796: Beschluss 2003/796/EG der Kommission vom 11. November 2003 zur Einsetzung der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34).

22.

32003 L 0054: Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 3 Absatz 2 erhält der Ausdruck ‚der Vertrag, insbesondere Artikel 86‘ folgende Fassung: ‚das EWR-Abkommen, insbesondere Artikel 59‘.

b)

In Artikel 3 Absatz 8 erhält der Ausdruck ‚Interessen der Gemeinschaft‘ folgende Fassung: ‚Interessen der Vertragsparteien‘.

c)

In Artikel 3 Absatz 8 erhält der Ausdruck ‚Artikel 86 des Vertrags‘ folgende Fassung: ‚Artikel 59 des EWR-Abkommens‘.

d)

Unter Artikel 10 wird folgender Wortlaut angefügt: ‚Diese Bestimmung gilt nicht für Liechtenstein.‘

e)

In Artikel 23 Absatz 8 erhält der Ausdruck ‚der Vertrag, insbesondere Artikel 82‘ folgende Fassung: ‚das EWR-Abkommen, insbesondere Artikel 54‘.

f)

In Artikel 26 Absatz 1 wird an den letzten Satz Folgendes angefügt: ‚sowie Island‘.

g)

Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ‚Ein EFTA-Staat, der nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 146/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Dezember 2005 aus technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten hat, seinen Markt für bestimmte begrenzte Gruppen der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b genannten gewerblichen Kunden zu öffnen, kann eine Ausnahme von dieser Bestimmung beantragen; diese kann ihm von der EFTA-Überwachungsbehörde für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 146/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Dezember 2005 gewährt werden.‘

h)

Island wird als kleines isoliertes Netz im Sinne des Artikels 2 Absatz 26 angesehen. Die Ausnahmeregelung nach Artikel 15 ist daher entsprechend anzuwenden.

23.

32003 L 0055: Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57. Berichtigung im ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 74).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 3 Absatz 2 erhält der Ausdruck ‚der Vertrag, insbesondere Artikel 86‘ folgende Fassung: ‚das EWR-Abkommen, insbesondere Artikel 59‘.

b)

In Artikel 3 Absatz 5 wird der Ausdruck ‚Interessen der Gemeinschaft‘ durch den Ausdruck ‚Interessen der Vertragsparteien‘ ersetzt.

c)

In Artikel 3 Absatz 5 erhält der Ausdruck ‚Artikel 86 des Vertrags‘ folgende Fassung: ‚Artikel 59 des EWR-Abkommens‘.

d)

Unter Artikel 9 wird folgender Wortlaut angefügt: ‚Diese Bestimmung gilt nicht für Liechtenstein.‘

e)

In Artikel 17 Absatz 2 wird am Ende des ersten Satzes Folgendes angefügt: ‚in der in das EWR-Abkommen aufgenommenen und für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung.‘

f)

In Artikel 25 Absatz 8 erhält der Ausdruck ‚der Vertrag, insbesondere Artikel 82‘ folgende Fassung: ‚das EWR-Abkommen, insbesondere Artikel 54‘.

g)

Norwegen wird ab dem 10. April 2004 als entstehender Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz 31 angesehen. Die Ausnahmeregelung nach Artikel 28 Absatz 2 ist daher entsprechend anzuwenden.

h)

Die betreffenden EFTA-Staaten werden aufgefordert, Beobachter in die Sitzungen des nach Artikel 30 eingerichteten Ausschusses zu entsenden. Die Vertreter der EFTA-Staaten werden umfassend an der Arbeit des Ausschusses beteiligt, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.“

3.

Der Wortlaut der Nummern 8 (Richtlinie 90/547/EWG des Rates), 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates), 14 (Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 16 (Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.

4.

Der Wortlaut der Anlagen 2, 3 und 4 wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG (Berichtigung im ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 74) sowie des Beschlusses 2003/796/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (9).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 2. Dezember 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 34.

(2)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/2004 des Rates (ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 3).

(3)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Verordnung geändert durch die Richtlinie 2004/85/EG des Rates (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 10).

(4)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57. Berichtigung im ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 74.

(5)  ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34.

(6)  ABl. L 313 vom 13.11.1990, S. 30.

(7)  ABl. L 147 vom 12.6.1991, S. 37.

(8)  ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 43.

(9)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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