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Document 22005D0095
Decision of the EEA Joint Committee No 95/2005 of 8 July 2005 amending Annex I (Veterinary and phytosanitary matters) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2005 vom 8. Juli 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2005 vom 8. Juli 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
ABl. L 306 vom 24.11.2005, p. 18–20
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
In force
24.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 306/18 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 95/2005
vom 8. Juli 2005
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2004/842/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (2), ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Entscheidung 2004/893/EG der Kommission vom 20. Dezember 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Secale cereale (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Entscheidung 2004/894/EG der Kommission vom 20. Dezember 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum ästivum (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Entscheidung 2005/5/EG der Kommission vom 27. Dezember 2004 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2005 bis 2009 (5) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens werden nach Nummer 35 (Entscheidung 2004/371/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
„36. |
32004 D 0842: Entscheidung 2004/842/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 21). Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In der Entscheidung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte werden in dem Umfang und in der Form als relevant betrachtet, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden. |
37. |
32004 D 0893: Entscheidung 2004/893/EG der Kommission vom 20. Dezember 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Secale cereale (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 31) |
38. |
32004 D 0894: Entscheidung 2004/894/EG der Kommission vom 20. Dezember über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum ästivum (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 33) |
39. |
32005 D 0005: Entscheidung 2005/5/EG der Kommission vom 27. Dezember 2004 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2005 bis 2009 (ABL L 2 vom 5.1.2005, S. 12). Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In der Entscheidung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte werden in dem Umfang und in der Form als relevant betrachtet, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2004/842/EG, 2004/893/EG, 2004/894/EG und 2005/5/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juli 2005
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 18.
(2) ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 21.
(3) ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 31.
(4) ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 33.
(5) ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 12.
(6) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.