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Document 22005D0058

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    ABl. L 239 vom 15.9.2005, p. 36–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/58(2)/oj

    15.9.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 239/36


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 58/2005

    vom 29. April 2005

    zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Die Richtlinie 2004/19/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (3), ist in das Abkommen aufzunehmen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Unter Nummer 54zzb (Richtlinie 2002/72/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32004 L 0019: Richtlinie 2004/19/EG der Kommission vom 1. März 2004 (ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 8).“

    2.

    Nach Nummer 54zzo (Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

    „54zzp.

    32003 R 2065: Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    Dem Artikel 14 Absatz 3 wird Folgendes angefügt:

    ‚Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch für alle Dokumente der Behörde über die EFTA-Staaten.‘“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 und der Richtlinie 2004/19/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Brüssel, den 29. April 2005

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Richard WRIGHT


    (1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 43.

    (2)  ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1.

    (3)  ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 8.

    (4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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