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Document 22005D0024

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2005 vom 8. Februar 2005 zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

ABl. L 161 vom 23.6.2005, p. 54–55 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/24(1)/oj

23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/54


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 24/2005

vom 8. Februar 2005

zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Artikel 92 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 (1) angenommen.

(2)

Gemäß der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (2) werden die Texte der EG-Rechtsakte der EG, die in die Anhänge des Abkommens aufzunehmen sind, von der Europäischen Union in finnischer und schwedischer Sprache abgefasst und die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung von Anhängen oder Protokollen des Abkommens in finnischer und schwedischer Sprache im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)

Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften heißt seit Inkrafttreten des Vertrags von Nizza (3) Amtsblatt der Europäischen Union.

(4)

Gemäß dem am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Erweiterungsübereinkommen“) (4) ist die Liste der Sprachen des Abkommens entsprechend zu ändern.

(5)

Da das EWR-Erweiterungsübereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, sondern auf vorläufiger Basis angewandt wird, wird dieser Beschluss bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens ebenfalls vorläufig angewandt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

1.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Texte der EG-Rechtsakte, die gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Abkommens in Anhänge zum Abkommen aufzunehmen sind, sind in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich. Sie werden auch in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und zusammen mit den entsprechenden in Absatz 1 genannten Beschlüssen vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss für verbindlich erklärt.“

2.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung von Anhängen oder Protokollen zum Abkommen werden in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in isländischer, und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage dieses Amtsblattes veröffentlicht.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Februar 2005.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.

(2)  ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert in ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

(3)  ABl. C 80 vom 10.3.2001, S. 26.

(4)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.


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