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Document 22005A1021(01)

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

ABl. L 278 vom 21.10.2005, p. 3–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 173M vom 27.6.2006, p. 30–35 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2005/721/oj

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21.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/3


PROTOKOLL

zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

im Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einerseits und

DIE TUNESISCHE REPUBLIK, im Folgenden „Tunesien“ genannt, andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ genannt) am 17. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. März 1998 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 der Beitritt der neuen Vertragsparteien zum Europa-Mittelmeer-Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen genehmigt wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass Konsultationen nach Artikel 23 Absatz 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens stattgefunden haben, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Tunesiens Rechnung getragen wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des Europa-Mittelmeer-Abkommens, nehmen den Wortlaut des Abkommens sowie der gemeinsamen Erklärungen, einseitigen Erklärungen und Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zur Kenntnis und nehmen ihn an.

Artikel 2

Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach dem Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bezugnahmen im Europa-Mittelmeer-Abkommen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft gelten, die in alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingetreten ist.

KAPITEL I

ÄNDERUNG DES WORTLAUTS DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS, INSBESONDERE DER DAZUGEHÖRIGEN PROTOKOLLE

Artikel 3

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

1.   Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbehandeltes Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, wird ab 1. Januar 2001 im Rahmen einer Menge von 50 000 Tonnen zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Ab 1. Mai 2004 kommt eine jährliche Menge von 700 Tonnen hinzu.

(2)   Diese Menge wird ab 1. Januar 2002 während eines Zeitraums von vier Jahren jedes Jahr um 1 500 Tonnen erhöht, so dass am 1. Januar 2005 eine jährliche Menge von 56 700 Tonnen erreicht ist.“

2.   In der Tabelle im Anhang des Protokolls Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft erhält die Zeile mit dem Zugeständnis für Erzeugnisse des KN-Codes 1509 10 folgende Fassung:

„KN-Code

Warenbezeichnung

Senkung des MFN-Zolls (v. H.)

Jährliches Zollkontingent oder Zollkontingent für den angegebenen Zeitraum (Tonnen Nettogewicht)

Senkung des MFN-Zolls außerhalb des bestehenden Zollkontingents (v. H.)

Besondere Bestimmungen

1509 10

Olivenöl und seine Fraktionen, unbehandelt

100

50 000 + 700

Artikel 3 Absatz 2“

Artikel 4

Ursprungsregeln

Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘

CS

‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘

DA

‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘

DE

‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘

ET

‚VÄLJA ANTUD TAGASIULATUVALT‘

EL

‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘

EN

‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘

FR

‚DÉLIVRÉ À POSTERIORI‘

IT

‚RILASCIATO A POSTERIORI‘

LV

‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘

LT

‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘

HU

‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘

MT

‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘

NL

‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘

PL

‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘

PT

‚EMITIDO A POSTERIORI‘

SL

‚IZDANO NAKNADNO‘

SK

‚VYDANÉ DODATOČNE‘

FI

‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘

SV

‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘

AR

Image 1

2.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

‚DUPLICADO‘

CS

‚DUPLIKÁT‘

DA

‚DUPLIKÁT‘

DE

‚DUPLIKAT‘

ET

‚DUPLIKAAT‘

EL

‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘

EN

‚DUPLICATE‘

FR

‚DUPLICATA‘

IT

‚DUPLICATO‘

LV

‚DUBLIKĀTS‘

LT

‚DUBLIKATAS‘

HU

‚MÁSODLAT‘

MT

‚DUPLIKAT‘

NL

‚DUPLICAAT‘

PL

‚DUPLIKAT‘

PT

‚SEGUNDA VIA‘

SL

‚DVOJNIK‘

SK

‚DUPLIKÁT‘

FI

‚KAKSOISKAPPALE‘

SV

‚DUPLIKAT‘

AR

Image 2

3.

Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist im Feld ‚Bemerkungen‘ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der folgenden Vermerke einzutragen:

 

‚PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO‘, ‚FORENKLET PROCEDURE‘, ‚VEREINFACHTES VERFAHREN‘, ‚ΑΠΛΟΥΣΤΕΥΜΕΝΗ ΔΙΑΔΙΚΑΣΙΑ‘, ‚SIMPLIFIED PROCEDURE‘, ‚PROCÉDURE SIMPLIFIÉE‘, ‚PROCEDURA SEMPLIFICATA‘, ‚VEREENVOUDIGDE PROCEDURE‘, ‚PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO‘, ‚YKSINKERTAISTETTU MENETTELY‘, ‚FÖRENKLAT FÖRFARANDE‘, ‚ZJEDNODUŠENÝ POSTUP-ČLÁNEK‘, ‚LIHTSUSTATUD TOLLIPROTSEDUUR‘, ‚VIENKĀRŠOTA PROCEDŪRA‘, ‚SUPAPRASTINTA PROCEDURA‘, ‚EGYSZERŰSÍTETT ELJÁRÁS‘, ‚PROCEDURA SIMPLIFIKATA‘, ‚PROCEDURA UPROSZCZONA‘, ‚POENOSTAVLJEN POSTOPEK‘, ‚ZJEDNODUŠENÝ POSTUP‘, Image 3

Artikel 5

Vorsitz im Assoziationsausschuss

Artikel 82 Absatz 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens erhält folgende Fassung:

„(3)   Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt abwechselnd ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Vertreter der Regierung der Tunesischen Republik.“

KAPITEL II

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen

(1)   Ursprungsnachweise, die von Tunesien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen, im Verhältnis zueinander angewandten Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden aufgrund des vorliegenden Protokolls in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern

a)

der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen entweder gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen oder gemäß dem allgemeinen Präferenzsystem der Gemeinschaft führt;

b)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind;

c)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

Sind Waren vor dem Tag des Beitritts gemäß den zu diesem Zeitpunkt für Tunesien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr nach Tunesien oder in einen neuen Mitgliedstaat angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

(2)   Tunesien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen, im Verhältnis zueinander angewandten Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern

a)

auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen Tunesien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und

b)

die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden.

Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, nach den Bedingungen des Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.

(3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden Tunesiens und der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des jeweiligen Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

Artikel 7

Waren im Durchgangsverkehr

(1)   Die Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Tunesien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Tunesien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 erfüllen und die sich am Tag des Beitritts in Tunesien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat im Durchgangsverkehr, in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben.

(2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

KAPITEL III

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Tunesien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV.6 und Artikel XXVIII des GATT zu verzichten.

Artikel 9

Für das Jahr 2004 wird die Erhöhung des bestehenden Zollkontingents für die Einfuhr unbehandelten Olivenöls unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Zeitpunkt vergangen ist, anteilsmäßig als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

Artikel 10

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 11

(1)   Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Tunesien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2)   Die Parteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 12

(1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgt, in Kraft.

(2)   Dieses Protokoll gilt vorläufig mit Wirkung vom 1. Mai 2004.

Artikel 13

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 14

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften (1).

Diese Fassungen werden vom Assoziationsrat genehmigt.

Hecho en Luxemburgo, el treinta y uno de mayo del dos mil cinco.

V Lucemburku dne třicátého prvního května dva tisíce pět.

Udfærdiget i Luxembourg den enogtredivte maj to tusind og fem.

Geschehen zu Luxemburg am einunddreißigsten Mai zweitausendfünf.

Kahe tuhande viienda aasta maikuu kolmekümne esimesel päeval Luxembourgis.

'Εγινε στo Λουξεμβούργο, στις τριανταμία Μαΐου δύο χιλιάδες πέντε.

Done at Luxembourg on the thirty–first day of May in the year two thousand and five.

Fait à Luxembourg, le trente–et–un mai deux mille cinq.

Fatto a Lussembourgo, addi' trentuno maggio duemilacinque.

Luksemburgā, divtūkstoš piektā gada trīsdesmit pirmajā maijā.

Priimta du tūkstančiai penktų metų gegužės trisdešimt pirmą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer ötödik év május harmincegyedik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fil-wieħed u tletin jum ta' Mejju tas-sena elfejn u ħamsa.

Gedaan te Luxemburg, de eenendertigste mei tweeduizend vijf.

Sporządzono w Luksemburgu dnia trzydziestego pierwszego maja roku dwutysięcznego piątego.

Feito em Luxemburgo, em trinta e um de Maio de dois mil e cinco.

V Luxembourgu, enaintridesetega maja leta dva tisoč pet.

V Luxemburgu dňa tridsiateho prvého mája dvetisícpäť.

Tehty Luxemburgissa kolmantenakymmenentenäensimmäisenä päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattaviisi.

Som skedde i Luxemburg den trettioförsta maj tjugohundrafem.

Image 4

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Per gli Stati membri

Dalîbvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállarnok réseéröl

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu Państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

Pä medlemsstaternas vägnar

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Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas värdā

Europos bendrijos värdā

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Ecropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por la República de Túnez

Za Tuniskou republiku

For Den Tunesiske Republik

Für die Tunesische Republik

Tuneesia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Τυνησίας

For the Republic of Tunisia

Pour la République Tunisienne

Per la Repubblica Tunisina

Tunisijas Republikas värdā

Tuniso Respublikos vardu

A Tunéz Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tat-Tuniżija

Voor de Republiek Tunesië

W imieniu Republiki Tunezyjskiej

Pela República da Tunísia

Za Tuniskú republiku

Za Republiko Tunizijo

Tunisian tasavallan puolesta

For Republiken Tunisien

Image 7


(1)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.


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