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Document 22004D0131

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2004 vom 24. September 2004 zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

    ABl. L 64 vom 10.3.2005, p. 67–69 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/131(2)/oj

    10.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 64/67


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 131/2004

    vom 24. September 2004

    zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2004 vom 8. Juni 2004 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    1.

    In Anhang XV des Abkommens wird Nummer 1d (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission) wie folgt geändert:

    1.1.

    Folgendes wird angefügt:

    „, geändert durch:

    32004 R 0363: Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20).“

    1.2.

    Die Anpassung c) erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: ‚Diese Verordnung gilt für Ausbildungsbeihilfen in allen Sektoren, die durch die Artikel 61 bis 64 des EWR-Abkommens abgedeckt sind, mit Ausnahme der Beihilfen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates.‘“

    1.3.

    Folgende Anpassungen werden angefügt:

    „k)

    In Artikel 7 Absatz 3 erster Unterabsatz werden die Wörter ‚Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates‘ ersetzt durch ‚Artikel 27 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen‘.

    l)

    In Artikel 7a werden die Wörter ‚Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag‘ durch ‚Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen‘ ersetzt. Die Wörter ‚mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar‘ werden durch die Wörter ‚mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar‘ ersetzt. Die Wörter ‚Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag‘ werden durch die Wörter ‚Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.“

    2.

    In Anhang XV des Abkommens wird Nummer 1f (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission) wie folgt geändert:

    2.1.

    Folgendes wird angefügt:

    „, geändert durch:

    32004 R 0364: Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).“

    2.2.

    Die vorliegenden Anpassungen e), f), g), h) und i) werden jeweils zu f), g), h), i), j) und k).

    2.3.

    Nach Anpassung d) werden folgende Anpassungen eingefügt:

    „e)

    Die Wörter ‚Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a)‘ und ‚Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags‘ werden durch ‚Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

    f)

    Die Wörter ‚Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)‘ und ‚Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags‘ werden durch ‚Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens‘ ersetzt.“

    2.4.

    In der neuen Anpassung i) werden die Wörter „Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 4 und 5“ am Anfang des Wortlautes der Anpassung eingefügt.

    2.5.

    In der neuen Anpassung j) werden die Wörter „In den Artikeln 3 und 5“ durch „In den Artikeln 3, 5, 5a, 5b, 5c und 9a“ ersetzt.

    2.6.

    Der Wortlaut der neuen Anpassung k) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    „In Artikel 4 Absatz 2 werden die Wörter ‚Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag‘ durch ‚Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des EWR-Abkommens‘ ersetzt.“

    2.7.

    Folgende Anpassungen werden angefügt:

    „l)

    In Artikel 6a Absatz 2 werden die Wörter ‚Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten‘ ersetzt durch ‚Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, Kapitel 16 über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten‘.

    m)

    In Artikel 9 werden die Wörter ‚Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates‘ ersetzt durch ‚Artikel 27 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen‘.“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 363/2004 und (EG) Nr. 364/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Brüssel, den 24. September 2004

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Kjartan JÓHANNSSON


    (1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 37.

    (2)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20.

    (3)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22.

    (4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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