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Document 22004D0119

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2004 vom 24. September 2004 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

ABl. L 64 vom 10.3.2005, p. 9–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/119(2)/oj

10.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 119/2004

vom 24. September 2004

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2004 vom 9. Juli 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 der Kommission vom 24. Oktober 2003 zur Genehmigung der nationalen Programme bestimmter Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit, zur Festlegung zusätzlicher Garantien sowie zur Gewährung von Ausnahmeregelungen betreffend Programme zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen TSE gemäß der Entscheidung 2003/100/EG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2003/828/EG der Kommission vom 25. November 2003 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2003/859/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2002/106/EG hinsichtlich der Festlegung eines KSP-Unterscheidungstests (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Entscheidung 2003/886/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur Festlegung der Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Mit der Entscheidung 2003/828/EG der Kommission wird die Entscheidung 2003/218/EG der Kommission (6) aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist.

(7)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003/EG und der Entscheidungen 2003/828/EG, 2003/859/EG und 2003/886/EG in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 24. September 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 376 vom 23.12.2004, S. 14.

(2)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 12.

(3)  ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 41.

(4)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 55.

(5)  ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 53.

(6)  ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 35.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2004

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 3.2 wird unter Nummer 23 (Entscheidung 2002/106/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32003 D 0859: Entscheidung 2003/859/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 (ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 55).“

2.

In Teil 3.2 wird nach Nummer 29 (Entscheidung 2003/466/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„30.

32003 D 0828: Entscheidung 2003/828/EG der Kommission vom 25. November 2003 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 41).“

3.

In Teil 3.2 wird der Wortlaut von Nummer 27 (Entscheidung 2003/218/EG der Kommission) gestrichen.

4.

In Teil 4.2 wird nach Nummer 73 (Entscheidung 2003/466/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„74.

32003 D 0886: Entscheidung 2003/886/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur Festlegung der Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 53).“

5.

In Teil 7.2 wird nach Nummer 20 (Entscheidung 2003/100/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„21.

32003 R 1874: Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 der Kommission vom 24. Oktober 2003 zur Genehmigung der nationalen Programme bestimmter Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit, zur Festlegung zusätzlicher Garantien sowie zur Gewährung von Ausnahmeregelungen betreffend Programme zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen TSE gemäß der Entscheidung 2003/100/EG (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 12).“


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