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Document 22004D0096

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2004 vom 9. Juli 2004 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

ABl. L 376 vom 23.12.2004, p. 17–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/96(2)/oj

23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 376/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 96/2004

vom 9. Juli 2004

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum geändert (1).

(2)

Die Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2003/126/EG wird die Richtlinie 98/88/EWG (3) der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 31h (Richtlinie 2000/45/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„31i.

32003 L 0126: Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 78).“

2.

Der Wortlaut von Nummer 31d (Richtlinie 98/88/EG der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2003/126/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. (4)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 9. Juli 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 78.

(3)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 45.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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