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Document 22004D0014

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2004 vom 6. Februar 2004 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

ABl. L 116 vom 22.4.2004, p. 66–67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/14(2)/oj

22004D0014

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2004 vom 6. Februar 2004 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 116 vom 22/04/2004 S. 0066 - 0067


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 14/2004

vom 6. Februar 2004

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2003 vom 7. November 2003(1) geändert.

(2) Die Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999 über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1444/2002 der Kommission vom 24. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe(3) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 23 (Verordnung (EG) Nr. 571/88 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"23a. 32000 D 0115: Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999 über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1), geändert durch:

- 32002 R 1444: Verordnung (EG) Nr. 1444/2002 der Kommission vom 24. Juli 2002 (ABl. L 216 vom 12.8.2002, S. 1).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Nummer G/05 Absatz I Buchstabe d) in Anhang I gilt nicht für Norwegen.

b) Unter Nummer H/03 in Anhang I wird Absatz II folgender Unterabsatz angefügt:

'(4) Unproduktive Forstflächen und mit Sträuchern bestandene Flächen.'

c) In Anhang I wird unter Nummer H/02 Absatz II folgender Unterabsatz eingefügt:

'Ferner gilt Folgendes nicht für Norwegen:

- Unproduktive Forstflächen und mit Sträuchern bestandene Flächen.'

d) Der letzte Satz von Anhang I Nummer J/15 Absatz II gilt nicht für Norwegen.

e) In Anhang I wird der Liste in Nummer L Absatz II Nummer 3 unter 'Landwirtschaftliche Arbeitskräfte des Betriebs' Folgendes angefügt:

'Island: 16 Jahre

Liechtenstein: 16 Jahre

Norwegen: 16 Jahre.'"

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2000/115/EG und der Verordnung 1444/2002/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

P. Westerlund

(1) ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 60.

(2) ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1.

(3) ABl. L 216 vom 12.8.2002, S. 1.

(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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