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Document 22003D0165

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2003 vom 7. November 2003 zur Änderung von Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens

    ABl. L 41 vom 12.2.2004, p. 69–70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/165(2)/oj

    22003D0165

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2003 vom 7. November 2003 zur Änderung von Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 041 vom 12/02/2004 S. 0069 - 0070


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 165/2003

    vom 7. November 2003

    zur Änderung von Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2000 vom 22. Mai 2000(1) geändert.

    (2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2000 vom 22. Mai 2000 erweitert, um im Interesse einer kontinuierlichen, ausgewogenen Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens für einen Zeitraum von fünf Jahren die Förderung von Maßnahmen zum Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den Regionen zu unterstützen. Zu diesem Zweck wurde für den Zeitraum 1999-2003 ein Finanzinstrument eingerichtet.

    (3) In Protokoll 31 Anlage 4 Klausel 10 Absatz 2 (EWR-Finanzinstrument - Kurzbeschreibung des Verfahrens) wird festgelegt, dass der Empfängerstaat der Kommission und dem Ausschuss den Projektvorschlag zur Vorabprüfung der Projektidee vorlegt.

    (4) Der Ausschuss sollte nach einem begründeten Antrag eines Mitgliedstaates die Möglichkeit haben, auf die Phase der Vorabprüfung zu verzichten, wenn dies aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt werden kann -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Protokoll 31 wird Anlage 4 Klausel 10 (Finanzinstrument - Kurzbeschreibung des Verfahrens) wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

    "Der Ausschuss kann nach einem begründeten, auf objektive Kriterien gestützten Antrag des Empfängerstaats auf die vorgeschriebene Vorabprüfung verzichten."

    2. Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Im Falle einer positiven Vorabprüfung positiv oder des Verzichts auf diese Vorabprüfung bittet der Projektträger die EIB, das Projekt zu bewerten."

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft(2).

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Brüssel, den 7. November 2003

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    S. D. Prinz Nikolaus von Liechtenstein

    (1) ABl. L 174 vom 13.7.2000, S. 59.

    (2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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