EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22003D0065

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2003 vom 20. Juni 2003 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

ABl. L 257 vom 9.10.2003, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/65(2)/oj

22003D0065

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2003 vom 20. Juni 2003 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 257 vom 09/10/2003 S. 0001 - 0003


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 65/2003

vom 20. Juni 2003

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2003 vom 14. März 2003(1) geändert.

(2) Die Entscheidung 2001/776/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Entscheidung 2001/9/EG der Kommission vom 29. Dezember 2000 über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein(3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4) Die Entscheidung 2001/165/EG der Kommission vom 27. Februar 2001 zur Änderung, in Bezug auf hydrolysierte Proteine, der Entscheidung 2001/9/EG über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein(4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5) Die Entscheidung 2002/248/EG der Kommission vom 27. März 2002 zur Änderung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates und der Entscheidung 2001/9/EG der Kommission über transmissible spongiforme Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein(5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6) Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. In Teil 7.1 wird nach Nummer 10 (Richtlinie 92/167/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"11. 32000 D 0766: Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 32), geändert durch:

- 32002 D 0248: Entscheidung 2002/248/EG der Kommission vom 27. März 2002 (ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 71).

Dieser Rechtsakt findet in denjenigen Bereichen, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Absatz 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird, auch auf Island Anwendung."

2. In Teil 7.2 wird nach Nummer 15 (Entscheidung 2000/159/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

"16. 32001 D 0009: Entscheidung 2001/9/EG der Kommission vom 29. Dezember 2000 über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein (ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 32), geändert durch:

- 32001 D 0165: Entscheidung 2001/165/EG der Kommission vom 27. Februar 2001 (ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 43).

- 32002 D 0248: Entscheidung 2002/248/EG der Kommission vom 27. März 2002 (ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 71).

Dieser Rechtsakt findet in denjenigen Bereichen, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Absatz 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird, auch auf Island Anwendung."

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2000/766/EG, 2001/9/EG, 2001/165/EG und 2002/248/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 20. Juni 2003

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

P. Westerlund

(1) ABl. L 137 vom 5.6.2003, S. 30.

(2) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 32.

(3) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 32.

(4) ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 43.

(5) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 71.

(6) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Top