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Document 22003D0004

2003/4/EG: Beschluss Nr. 2/2002 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 27. November 2002 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

ABl. L 4 vom 9.1.2003, p. 18–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/4(1)/oj

22003D0004

2003/4/EG: Beschluss Nr. 2/2002 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 27. November 2002 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Amtsblatt Nr. L 004 vom 09/01/2003 S. 0018 - 0023


Beschluss Nr. 2/2002 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren"

vom 27. November 2002

zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

(2003/4/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Stand der Einführung des EDV-gestützten Versandverfahrens rechtfertigt nicht mehr die für Wirtschaftsbeteiligte bestehende Möglichkeit, die Ladeliste als beschreibenden Teil der Versandanmeldungen zu verwenden, die mittels Informatikverfahren abgegeben werden; deshalb sollte sie gestrichen werden.

(2) Die betroffenen Vorschriften sollten entsprechend geändert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anlage I wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Die Anlage III wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2) Er gilt ab 1. Januar 2005.

(3) Vor dem 1. Juli 2004 bewertet der Gemischte Ausschuss den Grad der Einführung des EDV-gestützten Versandverfahrens durch die Wirtschaftsbeteiligten. Diese Bewertung erfolgt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, der auf den Beiträgen der Länder beruht. Der Gemischte Ausschuss kann auf dieser Grundlage entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen eine Verschiebung des in Absatz 2 genannten Zeitpunkts erforderlich ist.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2002.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Robert Verrue

(1) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

ANHANG I

Anlage I wird wie folgt geändert:

1. Artikel 18 Absatz 3 wird gestrichen und der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

2. Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Dem Versandbegleitdokument wird gegebenenfalls eine Liste der Positionen gemäß dem Muster in Anlage III beigefügt, die Bestandteil des Versandbegleitdokuments ist."

ANHANG II

Die Anlage III wird wie folgt geändert:

1. Anhang A 11 wird wie folgt geändert:

Titel III Nummer 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

2. Anhang D 1 Titel II Teil B wird wie folgt geändert:

a) Das Attribut "Anzahl der Ladelisten" sowie die Erläuterungen werden gestrichen.

b) Die Erläuterungen zum Attribut "Packstücke insgesamt" erhalten folgende Fassung:

"Art/Länge: Nr. 7

Die Verwendung des Attributs ist freigestellt. Dabei muss die Gesamtzahl der Packstücke der Summe aus 'Zahl der Packstücke', 'Stückzahl' und dem Wert '1' für jede als 'Massengut' angemeldete Ware entsprechen."

c) Die Erläuterungen zu der Datengruppe "WARE" erhalten folgende Fassung:

"Zahl: 999

Die Datengruppe ist zu verwenden."

3. Anhang D 3 erhält folgende Fassung:

"Muster des Versandbegleitdokuments

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4. Anhang D 4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe B erhält folgende Fassung:

"B. ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSDRUCK

Beim Ausdruck des Versandbegleitdokuments bestehen folgende Möglichkeiten:

1. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen:

- nur Exemplar A (Versandbegleitdokument) ausdrucken.

2. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist nicht an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen:

- Exemplar A (Versandbegleitdokument) und

- Exemplar B (Rückschein) ausdrucken."

b) Buchstabe C erhält folgende Fassung:

"C. ERLÄUTERUNGEN ZUR RÜCKMELDUNG DER KONTROLLERGEBNISSE DURCH DIE BESTIMMUNGSSTELLE

Bei der Rückmeldung der Kontrollergebnisse durch die Bestimmungsstelle bestehen folgende Möglichkeiten:

1. Die tatsächliche Bestimmungsstelle entspricht der angemeldeten Bestimmungsstelle und ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen:

- Die Kontrollergebnisse sind der Abgangsstelle elektronisch zu übermitteln.

2. Die tatsächliche Bestimmungsstelle entspricht der angemeldeten Bestimmungsstelle und ist nicht an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen:

- Die Kontrollergebnisse sind der Abgangsstelle durch Rücksendung des Exemplars B des Versandbegleitdokuments (gegebenenfalls einschließlich der Liste der Positionen) zu übermitteln.

3. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, die tatsächliche Bestimmungsstelle jedoch nicht (Wechsel der Bestimmungsstelle):

- Die Kontrollergebnisse sind der Abgangsstelle durch Übersendung einer Fotokopie des Exemplars A des Versandbegleitdokuments (gegebenenfalls einschließlich Liste der Positionen) zu übermitteln.

4. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist nicht an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, die tatsächliche Bestimmungsstelle ist jedoch angeschlossen (Wechsel der Bestimmungsstelle):

- Die Kontrollergebnisse sind der Abgangsstelle elektronisch zu übermitteln."

c) Buchstabe D wird gestrichen.

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