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Document 22003A0913(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Tschechischen Republik über die Beteiligung der Tschechischen Republik an den EU-geführten Einsatzkräften in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

ABl. L 229 vom 13.9.2003, p. 39–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2003/650/oj

Related Council decision

22003A0913(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Tschechischen Republik über die Beteiligung der Tschechischen Republik an den EU-geführten Einsatzkräften in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Amtsblatt Nr. L 229 vom 13/09/2003 S. 0039 - 0041


ÜBERSETZUNG

Abkommen

zwischen der Europäischen Union und der Tschechischen Republik über die Beteiligung der Tschechischen Republik an den EU-geführten Einsatzkräften in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK

andererseits,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt -

IN DER ERWAEGUNG, DASS

- der Rat der Europäischen Union die Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP vom 27. Januar 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien(1) angenommen hat,

- die Tschechische Republik eingeladen worden ist, an der EU-geführten Operation teilzunehmen,

- der Truppengestellungsprozess erfolgreich abgeschlossen wurde und der Operation Commander sowie der EU-Militärausschuss die Empfehlung ausgesprochen haben, einer Beteiligung von Einsatzkräften der Tschechischen Republik an der EU-geführten Operation zuzustimmen,

- das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 11. März 2003 beschlossen hat, dem Beitrag der Tschechischen Republik zu der EU-geführten Operation zuzustimmen,

- ein Briefwechsel zwischen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und dem Generalsekretär/Hohen Vertreter über die Durchführung der Operation stattgefunden hat,

- am 21. März 2003 ein Abkommen zwischen der EU und der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status der EU-geführten Einsatzkräfte und ihrer Mitglieder geschlossen wurde -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Rahmenbedingungen und Begriffsbestimmungen

(1) Die Tschechische Republik schließt sich den Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2003/92/GASP nach Maßgabe der nachstehenden Artikel an.

(2) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a) "Operation Concordia" die Militäroperation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gemäß der Gemeinsamen Aktion 2003/92/GASP,

b) "EU-geführte Einsatzkräfte" (EUF) die militärischen Hauptquartiere der EU, die zu der Operation Concordia beitragenden nationalen Einheiten/Truppenteile sowie ihre Mittel und ihre Transportmittel,

c) "EUF-Personal" das zivile und militärische Personal im Dienste der EUF,

d) "Mechanismus" den mit Beschluss des Rates vom 27. Januar 2003 eingerichteten operativen Finanzierungsmechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,

e) "teilnehmende Staaten" Mitgliedstaaten, die die Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP durchführen, und Drittstaaten, die an der Operation Concordia teilnehmen, indem sie Einsatzkräfte, Personal oder Mittel bereitstellen.

f) "Gemeinsame Beschwerdekommission" die gemäß Artikel 13 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status der EU-geführten Einsatzkräfte (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingesetzte Gemeinsame Beschwerdekommission.

Artikel 2

Beteiligung an der Operation

(1) Die Tschechische Republik beteiligt sich an der Operation Concordia mit dem gemäß tschechischem Recht festgelegten und anlässlich der Streitkräfteplanungskonferenz gebilligten Kontingent.

(2) Die Tschechische Republik sorgt dafür, dass die Einsatzkräfte und das Personal der Tschechischen Republik ihrem Auftrag im Einklang mit den Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2003/92/GASP, dem Einsatzplan sowie den entsprechenden Durchführungsbestimmungen nachkommen.

(3) Die Tschechische Republik unterrichtet den Operation Commander der EU, den EUF-Commander und den Militärstab der EU über jede Änderung der Beteiligung der Tschechischen Republik an der Operation Concordia.

Artikel 3

Status

(1) Für die Einsatzkräfte und das Personal, die an der Operation Concordia teilnehmen, gelten die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status der EU-geführten Einsatzkräfte (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

(2) Der Status des Personals, das zu Stabs- oder Führungstruppenteilen außerhalb der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien beigetragen wird, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Stabs- und Führungstruppenteilen und der Tschechischen Republik geregelt.

Artikel 4

Befehlskette

(1) Die Beteiligung der Tschechischen Republik an der Operation Concordia erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

(2) Einsatzkräfte und Personal unterstehen in ihrer Gesamtheit weiterhin voll und ganz den jeweiligen nationalen Behörden.

(3) Die nationalen Behörden übertragen dem Operation Commander der EU die Operational Control. Der Operation Commander ist befugt, seine Handlungsvollmacht zu delegieren.

(4) Die Tschechische Republik hat gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Gemeinsamen Aktion 2003/92/GASP und des Beschlusses FYROM/01/03 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation Concordia dieselben Rechte und Pflichten wie die teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(5) Die Tschechische Republik übt die Gerichtsbarkeit über das Personal der Tschechischen Republik aus. Der Operation Commander und der Force Commander können jederzeit um Abzug des Personals der Tschechischen Republik ersuchen.

(6) Die Tschechische Republik ernennt einen hochrangigen Militärischen Vertreter (SMR), der das nationale Kontingent seines Landes bei den EUF vertritt. Der hochrangige Militärische Vertreter konsultiert den EUF-Commander in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Operation Concordia und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

Artikel 5

Verschlusssachen

Die Tschechische Republik trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Personal der Tschechischen Republik beim Umgang mit EU-Verschlusssachen die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates(2) festgelegten Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union sowie gegebenenfalls weitere Richtlinien vonseiten des Operation Commanders einhält.

Artikel 6

Finanzaspekte

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 trägt die Tschechische Republik alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation Concordia entstehenden Kosten, sofern gemäß der Regelung im Verwaltungshaushaltsplan für die Operation keine gemeinsame Finanzierung der Kosten vorgesehen ist.

(2) Bewilligt die Gemeinsame Beschwerdekommission natürlichen oder juristischen Personen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Schadenersatz, so übernimmt die Tschechische Republik die Entschädigungszahlung, wenn durch Personal oder Mittel der Tschechischen Republik Todesfälle, Körperverletzungen, Schäden oder Verluste verursacht werden, sofern nicht der Mechanismus gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 27. Januar 2003 betreffend die Einrichtung des Mechanismus die Schadenersatzleistung beschließt.

Artikel 7

Beiträge zu den gemeinsamen Ausgaben

(1) Die Tschechische Republik beteiligt sich an den gemeinsamen Kosten der Operation Concordia mit einem Betrag von 52001 EUR für einen Zeitraum von sechs Monaten.

(2) Zwischen dem gemäß dem Beschluss des Rates vom 27. Januar 2003 eingesetzten Verwalter des Mechanismus und den zuständigen Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik wird eine Vereinbarung über die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operation geschlossen. In dieser Vereinbarung wird Folgendes festgehalten:

a) die Modalitäten der Zahlung und der Verwaltung des finanziellen Beitrags;

b) gegebenenfalls die vereinbarten Kontroll- und Prüfverfahren für den finanziellen Beitrag.

(3) Die Beiträge der Tschechischen Republik zu den gemeinsamen Kosten der Operation Concordia werden von der Tschechischen Republik auf ein Bankkonto eingezahlt, das der Verwalter des Mechanismus der Tschechischen Republik mitteilt.

Artikel 8

Nichterfuellung der Verpflichtungen

Erfuellt eine der teilnehmenden Vertragsparteien eine der ihr aufgrund der vorhergehenden Artikel obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann die andere Vertragspartei das Abkommen kündigen; die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt in Kraft, solange die Tschechische Republik einen Beitrag zu der Operation Concordia leistet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juni 2003 in englischer Sprache in vier Ausfertigungen.

Für die Europäische Union

Für die Tschechische Republik

(1) ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 26.

(2) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

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