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Document 22003A0618(01)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das ab dem 1. Januar 2003 auf den Transitverkehr der Republik Kroatien durch Österreich anzuwenden ist

    ABl. L 150 vom 18.6.2003, p. 33–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2003/440/oj

    Related Council decision
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    22003A0618(01)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das ab dem 1. Januar 2003 auf den Transitverkehr der Republik Kroatien durch Österreich anzuwenden ist

    Amtsblatt Nr. L 150 vom 18/06/2003 S. 0033 - 0050


    Abkommen

    in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das ab dem 1. Januar 2003 auf den Transitverkehr der Republik Kroatien durch Österreich anzuwenden ist

    A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

    Sehr geehrter Herr,

    Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass nach Verhandlungen zwischen der Delegation der Republik Kroatien und der Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Protokolls Nr. 6 zum Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien Folgendes vereinbart wurde:

    1. Ökopunkte (Transitrechte) für kroatische Lastkraftwagen im Transit durch Österreich für 2003: 171904 Ökopunkte.

    Zusätzliche Ökopunkte für kroatische Benutzer der "Rollenden Landstraße" (RoLa) (bis zu einer Höhe von maximal 40 % der Gesamtzahl Ökopunkte für 2003): 68762 Ökopunkte.

    Ökopunkte für Benutzer der RoLa werden den kroatischen Behörden in der Form zugeteilt, dass für jeweils zwei Hin- und Rückfahrten mit der RoLa Ökopunkte für zwei Straßenfahrten vergeben werden.

    Die österreichischen Gesellschaften für kombinierten Verkehr werden dem Ministerium für Seefahrt, Verkehr und Kommunikation der Republik Kroatien monatlich die Anzahl der kroatischen Benutzer des kombinierten Verkehrs im Transit durch Österreich mitteilen.

    Transitfahrten, die unter den in Anhang A angegebenen Bedingungen oder aufgrund von CBMT-Genehmigung durchgeführt werden, sind vom Ökopunktesystem ausgenommen.

    2. Der Fahrer eines kroatischen Lastkraftwagens hat auf österreichischem Staatsgebiet Folgendes mitzuführen und den Aufsichtsbehörden auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen, entweder:

    a) ein ordnungsgemäß ausgefuelltes Standardformular oder ein österreichisches Zertifikat, das die Bezahlung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt bestätigt (siehe Anhang B), im Folgenden "Ökokarte" genannt, oder

    b) eine elektronische Einrichtung, die am Fahrzeug angebracht ist und die automatische Abbuchung der Ökopunkte ermöglicht, im Folgenden "Umweltdatenträger" ("ecotag") genannt, oder

    c) geeignete Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um eine ökopunktefreie Transitfahrt gemäß Anhang A oder mit einer CBMT-Genehmigung handelt, oder

    d) geeignete Unterlagen zum Nachweis, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt, und dass der Umweltdatenträger, sofern am Fahrzeug vorhanden, entsprechend eingestellt ist.

    Die zuständigen österreichischen Behörden stellen die Ökokarte gegen Bezahlung der Kosten für die Produktion und Verteilung von Ökopunkten und Ökokarten aus.

    3. Die Umweltdatenträger werden gemäß den allgemeinen technischen Spezifikationen in Anhang C hergestellt, programmiert und angebracht. Das Ministerium für Seefahrt, Verkehr und Kommunikation der Republik Kroatien ist befugt, die Umweltdatenträger zu genehmigen, zu programmieren und anzubringen.

    Der Umweltdatenträger soll Informationen über das Herkunftsland und den NOx-Ausstoß des Fahrzeugs enthalten, entsprechend den Angaben in der COP-Bescheinigung (Conformity of Production), über die Konformität der laufenden Produktion gemäß Nummer 4.

    Der Umweltdatenträger ist an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anzubringen. Seine Position entspricht Anhang D. Er ist nicht übertragbar.

    4. Der Fahrer eines am oder nach dem 1. Oktober 1990 zugelassenen kroatischen Lastkraftwagens hat ebenfalls eine COP-Bescheinigung gemäß Anhang E zum Nachweis der NOx-Emissionen dieses Fahrzeugs mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Bei Lastkraftwagen, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 liegt oder für die kein Dokument vorgewiesen werden kann, wird ein COP-Wert von 15,8 g/kWh zugrunde gelegt.

    5. Das Ministerium für Seefahrt, Verkehr und Kommunikation der Republik Kroatien ist befugt, die in den Nummern 2 bis 4 angeführten Dokumente und Umweltdatenträger auszugeben.

    6. Sofern das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger verwendet, werden die erforderlichen Ökopunkte auf der Ökokarte angebracht und entwertet. Die Ökokarte wird wie folgt entwertet:

    a) Durch Abstempeln der Ökokarte in einer Ökokarten-Abstempelmaschine;

    b) durch Abstempeln der Ökokarte durch die österreichische Grenzkontrolle bei der Einreise nach Österreich;

    c) durch Abstempeln und Datieren der Ökokarte durch die innerstaatlichen Behörden des Güterkraftverkehrsunternehmers vor der Einreise in österreichisches Hoheitsgebiet;

    d) durch Abstempeln der Ökokarte durch eine Stelle, die die Erstaktivierung von Umweltdatenträgern vornimmt.

    Die mit einer Ökokarten-Abstempelmaschine ausgerüsteten österreichischen Grenzübergangsstellen sind in Anhang F aufgeführt.

    Für statistische Zwecke ist die Seite 1 der ausgefuellten Ökokarte entweder von den österreichischen Behörden einzusammeln oder binnen drei Monaten nach Fahrtende von den zuständigen Behörden an die österreichischen Behörden zurückzuschicken. Die dadurch erfassten statistischen Angaben werden von der Kommission für Vorschläge zur Verteilung der Reserve von Ökopunkten herangezogen.

    Sofern das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, wird bei einer ökopunktpflichtigen Transitfahrt eine Anzahl von Ökopunkten, die der auf dem Umweltdatenträger gespeicherten Information zu den NOx-Emissionen des Fahrzeugs entspricht, von den der Republik Kroatien insgesamt zugeteilten Ökopunkten abgezogen. Dies wird durch eine von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellte und betriebene Infrastruktur durchgeführt.

    Bei Fahrzeugen mit Umweltdatenträgern muss auf bilateralen Fahrten der Umweltdatenträger vor dem Befahren des österreichischen Staatsgebiets auf eine Weise eingestellt werden, die den Nachweis ermöglicht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt.

    Wenn eine Ökokarte verwendet und eine Zugmaschine während einer Transitfahrt ausgetauscht wird, bleibt die bei der Einreise ausgehändigte Zahlungsbestätigung gültig und wird aufbewahrt. Überschreitet der COP-Wert der neuen Zugmaschine den auf dem Formular angegebenen Wert, so werden zusätzliche, auf einer neuen Karte angebrachte Ökopunkte bei der Ausreise entwertet.

    7. Durchgehende Fahrten, die die einmalige Überschreitung der österreichischen Grenze per Bahn - ob im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr - und die Grenzüberschreitung auf der Straße vor oder nach der Überschreitung per Bahn umfassen, werden nicht als Straßengütertransitverkehr durch Österreich, sondern als bilaterale Fahrten gewertet.

    Als bilaterale Fahrten gelten durchgehende Transitfahrten durch Österreich, die folgende Eisenbahnterminals benutzen:

    Fürnitz, Villach Süd, Sillian, Innsbruck/Hall, Brennersee, Graz.

    8. Die Ökopunkte sind vom 1. Januar des Jahres, für das sie vergeben wurden, bis zum 31. Januar des Folgejahres gültig.

    9. Verstöße gegen dieses Abkommen durch einen Fahrer eines kroatischen Lastkraftwagens oder eines Unternehmens werden gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften geahndet.

    Die Kommission und die zuständigen österreichischen und kroatischen Behörden leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit Amtshilfe bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung dieser Verstöße; sie stellen insbesondere sicher, dass Ökokarten und Umweltdatenträger korrekt verwendet und gehandhabt werden.

    Kontrollen können nach dem Ermessen des Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft an einer anderen Stelle als der Binnengrenze durchgeführt werden, solange der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht verletzt wird.

    10. Die österreichischen Aufsichtsbehörden können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist und zumindest einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:

    a) fahrzeugbedingte oder vom Fahrzeugbetreiber begangene wiederholte Verstöße;

    b) es sind nicht mehr genügend Ökopunkte für Kroatien vorhanden;

    c) der Umweltdatenträger wurde manipuliert oder von einer anderen Partei als der nach Nummer 3 befugten ausgetauscht;

    d) Kroatien hat dem Fahrzeug nicht genügend Ökopunkte für eine Transitfahrt zugeteilt;

    e) das Fahrzeug verfügt nicht über geeignete Unterlagen gemäß Nummer 2 Buchstabe c) bzw. d) für den Nachweis, dass die Einstellung des Umweltdatenträgers, nach der die betreffende Fahrt auf österreichischem Staatsgebiet nicht als Transitfahrt gilt, zulässig ist;

    f) der in Anhang C beschriebene Umweltdatenträger ist nicht mit genügend Ökopunkten für die Transitfahrt ausgestattet.

    Die österreichischen Aufsichtsbehörden können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug nicht mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist und zumindest einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:

    a) den Aufsichtsbehörden wird keine Ökokarte gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgelegt;

    b) es wird eine Ökokarte vorgelegt, die unvollständig oder unrichtig ist oder auf der die Ökopunkte nicht korrekt angebracht sind;

    c) das Fahrzeug verfügt nicht über die entsprechenden Unterlagen um nachzuweisen, dass es keine Ökopunkte benötigt, oder

    d) die Ökokarte wurde nicht nach dem in Nummer 6 genannten Verfahren entwertet.

    11. Die gedruckten Ökopunkte, die zum Anbringen auf den Ökokarten bestimmt sind, werden jährlich vor dem 1. November des Vorjahres zur Verfügung gestellt.

    12. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1990 zugelassen wurden und deren Motor seither ausgetauscht wurde, kommt der COP-Wert des neuen Motors zur Anwendung. In diesem Fall muss die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung einen Vermerk über den Motortausch enthalten und den neuen COP-Wert für die NOx-Emissionen genau angeben.

    13. Eine Transitfahrt ist von der Bezahlung mit Ökopunkten ausgenommen, wenn die folgenden drei Bedingungen zutreffen:

    a) der einzige Zweck der Fahrt ist die Überführung eines fabrikneuen Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination vom Hersteller zum Bestimmungsort in einem anderen Staat;

    b) es werden keine Waren transportiert;

    c) das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination hat entsprechende internationale Zulassungspapiere und Exportkennzeichen.

    14. Eine Transitfahrt ist von der Bezahlung mit Ökopunkten ausgenommen, wenn es sich um die unbeladene Teilstrecke einer Fahrt handelt, für die gemäß Anhang A keine Ökopunkte zu entrichten sind und geeignete Unterlagen mitgeführt werden, die dies belegen. Geeignete Unterlagen sind entweder:

    a) ein Frachtbrief oder

    b) eine ausgefuellte Ökokarte, an der keine Ökopunkte angebracht wurden, oder

    c) eine ausgefuellte Ökokarte mit Ökopunkten, die später wieder verwendet werden können.

    15. Alle Probleme im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Ökopunktesystems werden dem nach Artikel 41 des Interimsabkommens eingesetzten Interimsunterausschuss Verkehr Gemeinschaft/Republik Kroatien vorgelegt; der Ausschuss bewertet die Situation und empfiehlt geeignete Maßnahmen. Alle zu ergreifenden Maßnahmen werden unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung sofort umgesetzt.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

    Im Namen des Rates der Europäischen Union

    ANHANG A

    Fahrten, für die keine Ökopunkte benötigt werden

    1. Gelegentlicher Warentransport von und zu Flughäfen, wenn Flüge umgeleitet werden;

    2. Beförderung von Gepäck in Anhängern von Personenkraftwagen und Beförderung von Gepäck von und zu Flughäfen mit Fahrzeugen aller Art;

    3. Beförderung von Postsendungen;

    4. Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge;

    5. Beförderung von Abfall und Klärschlamm;

    6. Beförderung von Tierkadavern zur Verwertung;

    7. Beförderung von Bienen und Fischlaich;

    8. Überführung von Leichen;

    9. Beförderung von Kunstwerken zu Ausstellungs- oder Geschäftszwecken;

    10. gelegentliche Beförderung von Waren zu Werbe- oder Bildungszwecken;

    11. Beförderung von Waren durch Umzugsfirmen, die über entsprechendes Personal und Ausrüstung verfügen;

    12. Beförderung von Ausrüstungsgegenständen, Zubehör und Tieren zu und von Theater-, Musical-, Kino-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Messen oder zu und von Radio-, Kino- oder Fernsehaufnahmen;

    13. Beförderung von Ersatzteilen für Schiffe und Flugzeuge;

    14. Leerfahrt eines Lastkraftwagens, der ein im Transit liegen gebliebenes Fahrzeug ersetzt und die Fortsetzung der Fahrt durch das Ersatzfahrzeug mit der Genehmigung für das erste Fahrzeug;

    15. Beförderung medizinischer Soforthilfsgüter (insbesondere bei Naturkatastrophen);

    16. Beförderung wertvoller Güter (z. B. Edelmetalle) in von der Polizei oder einem anderen Sicherheitsdienst begleiteten Spezialfahrzeugen.

    ANHANG B

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    ANHANG C

    Technische Spezifikationen des Umweltdatenträgers

    Nahbereichskommunikation Bake - Fahrzeug

    DSRC-relevante (Vor-)Normen und Technische Berichte

    Für die Nahbereichskommunikation zwischen Fahrzeugen und straßenseitiger Infrastruktur müssen folgende von CEN/TC 278 herausgegebene Dokumente beachtet werden:

    a) prENV278/Nr. 62 "DSRC Physical Layer using Microwave at 5.8 GHz"

    b) prENV278/Nr. 64 "DSRC Data Link Layer"

    c) prENV278/Nr. 65 "DSRC Application Layer"

    Typenprüfung

    Der Lieferant des Umweltdatenträgers muss für diese Geräte Typenprüfungszeugnisse einer akkreditierten Prüfungsanstalt vorlegen, in denen jeweils die Einhaltung aller Grenzwerte bestätigt wird, welche in der zurzeit gültigen I-ETS 300674 spezifiziert sind.

    Betriebsbedingungen

    Der Umweltdatenträger für das automatische Ökopunktesystem muss die geforderte Funktionalität unter folgenden Betriebsbedingungen gewährleisten:

    - Umgebungsbedingungen: Umgebungstemperatur von - 25 °C bis + 70 °C,

    - Witterungsbedingungen: alle zu erwartenden,

    - Verkehr: mehrspurig, frei fließend,

    - Geschwindigkeitsbereich: von "Stopp and Go" bis zu 120 km/h.

    Die hier genannten Betriebsbedingungen gelten als Mindestanforderungen bis zur Annahme von DSRC-relevanten (Vor-)Normen.

    Der Umweltdatenträger darf nur auf Mikrowellensignale reagieren, welche von ihm unterstützte Applikationen kennzeichnen.

    Umweltdatenträger

    Identifikation

    Jeder Umweltdatenträger muss eine einzigartige Identifikationsnummer tragen. Diese muss neben der erforderlichen Anzahl Stellen für die Unterscheidung auch eine Prüfsumme zur Kontrolle der Integrität enthalten.

    Montage

    Der Umweltdatenträger ist für eine Montage hinter der Windschutzscheibe des LKW bzw. der Zugmaschine auszulegen. Bei der Montage ist der Umweltdatenträger untrennbar mit dem Fahrzeug zu verbinden.

    Transitdeklaration

    Der Umweltdatenträger muss über eine Eingabemöglichkeit zur Deklaration einer von der Entrichtung von Ökopunkten befreiten Fahrt verfügen.

    Der Status dieser Deklaration muss entweder am Umweltdatenträger klar ersichtlich sein oder es muss die Möglichkeit geben, den Umweltdatenträger in eine definierte Ausgangsstellung zu bringen. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass für die Bewertung im System nur der Status zum Zeitpunkt der Einreise herangezogen wird.

    Äußere Kennzeichnung

    Jeder Umweltdatenträger muss auch im Rahmen einer Sichtprüfung eindeutig identifiziert werden können. Dazu ist es erforderlich, dass die oben genannte eindeutige Identifikationsnummer auf der Oberfläche unlöschbar angebracht ist.

    Auf dem Umweltdatenträger ist eine nicht ablösbare und unlöschbare Kennzeichnung in Form von vorbereiteten Klebeetiketten anzubringen. Diese Kennzeichnung hat den Ökopunktewert des jeweiligen Fahrzeugs anzugeben ("5", "6", ..., "16").

    Diese Spezialetiketten müssen eine hohe Fälschungssicherheit und ausreichende mechanische Festigkeit sowie Licht- und Temperaturbeständigkeit aufweisen. Sie müssen eine hohe Klebekraft aufweisen und dürfen nur durch Zerstörung vom Umweltdatenträger abgelöst werden können.

    Manipulationssicherheit

    Das Gehäuse muss derart beschaffen sein, dass Manipulationen an den inneren Bestandteilen ausgeschlossen sind und alle Eingriffe im Nachhinein erkennbar sind.

    Datenspeicher

    Der Datenspeicher im Umweltdatenträger ist so zu dimensionieren, dass für folgende Daten ausreichend Platz zur Verfügung steht:

    - Identifikationsnummer

    - Fahrzeugdaten

    - COP-Wert

    - Transaktionsdaten

    - Kennung der Grenzstation

    - Datum/Zeit

    - Status der Fahrtdeklaration

    - Sperrinformationen

    - Statusdaten

    - Manipulation

    - Batteriestatus

    - Status der letzten Kommunikation

    Darüber hinaus ist eine mindestens dreißigprozentige Speicherreserve vorzusehen.

    ANHANG D

    Montageanleitung für den Umweltdatenträger

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    Der Umweltdatenträger ist an der Innenseite der Windschutzscheibe in dem in der Abbildung markierten Bereich mit folgenden Abmessungen anzubringen:

    x= 100 cm

    y= 80 cm

    ANHANG E

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    ANHANG F

    Verzeichnis der mit einer Ökokarten-Abstempelmaschine ausgerüsteten österreichischen Grenzübergangsstellen

    Achenkirch

    Arnoldstein

    Braunau

    Brennerpass

    Ehrwald

    Hangendenstein

    Hörbranz

    Kiefersfelden

    Musau

    Nauders

    Neuhaus

    Pinswang

    Reit im Winkl

    Saalbrücke

    Scharnitz

    Schleching

    Sillian

    Springen

    Suben

    Steinpass

    Walserberg

    Wegscheid

    B. Schreiben der Republik Kroatien

    Sehr geehrter Herr,

    Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom... zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass nach Verhandlungen zwischen der Delegation der Republik Kroatien und der Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Protokolls Nr. 6 zum Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien Folgendes vereinbart wurde:

    1. Ökopunkte (Transitrechte) für kroatische Lastkraftwagen im Transit durch Österreich für 2003: 171904 Ökopunkte.

    Zusätzliche Ökopunkte für kroatische Benutzer der 'Rollenden Landstrasse' (RoLa) (bis zu einer Höhe von maximal 40 % der Gesamtzahl Ökopunkte für 2003): 68762Ökopunkte.

    Ökopunkte für Benutzer der RoLa werden den kroatischen Behörden in der Form zugeteilt, dass für jeweils zwei Hin- und Rückfahrten mit der RoLa Ökopunkte für zwei Straßenfahrten vergeben werden.

    Die österreichischen Gesellschaften für kombinierten Verkehr werden dem Ministerium für Seefahrt, Verkehr und Kommunikation der Republik Kroatien monatlich die Anzahl der kroatischen Benutzer des kombinierten Verkehrs im Transit durch Österreich mitteilen.

    Transitfahrten, die unter den in Anhang A angegebenen Bedingungen oder aufgrund von CBMT-Genehmigung durchgeführt werden, sind vom Ökopunktesystem ausgenommen.

    2. Der Fahrer eines kroatischen Lastkraftwagens hat auf österreichischem Staatsgebiet Folgendes mitzuführen und den Aufsichtsbehörden auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen, entweder:

    a) ein ordnungsgemäß ausgefuelltes Standardformular oder ein österreichisches Zertifikat, das die Bezahlung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt bestätigt (siehe Anhang B), im Folgenden 'Ökokarte' genannt, oder

    b) eine elektronische Einrichtung, die am Fahrzeug angebracht ist und die automatische Abbuchung der Ökopunkte ermöglicht, im Folgenden 'Umweltdatenträger' ('ecotag') genannt, oder

    c) geeignete Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um eine ökopunktefreie Transitfahrt gemäß Anhang A oder mit einer CBMT-Genehmigung handelt, oder

    d) geeignete Unterlagen zum Nachweis, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt, und dass der Umweltdatenträger, sofern am Fahrzeug vorhanden, entsprechend eingestellt ist.

    Die zuständigen österreichischen Behörden stellen die Ökokarte gegen Bezahlung der Kosten für die Produktion und Verteilung von Ökopunkten und Ökokarten aus.

    3. Die Umweltdatenträger werden gemäß den allgemeinen technischen Spezifikationen in Anhang C hergestellt, programmiert und angebracht. Das Ministerium für Seefahrt, Verkehr und Kommunikation der Republik Kroatien ist befugt, die Umweltdatenträger zu genehmigen, zu programmieren und anzubringen.

    Der Umweltdatenträger soll Informationen über das Herkunftsland und den NOx-Ausstoß des Fahrzeugs enthalten, entsprechend den Angaben in der COP-Bescheinigung ('Conformity of Production'), über die Konformität der laufenden Produktion gemäß Nummer 4.

    Der Umweltdatenträger ist an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anzubringen. Seine Position entspricht Anhang D. Er ist nicht übertragbar.

    4. Der Fahrer eines am oder nach dem 1. Oktober 1990 zugelassenen kroatischen Lastkraftwagens hat ebenfalls eine COP-Bescheinigung gemäß Anhang E zum Nachweis der NOx-Emissionen dieses Fahrzeugs mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Bei Lastkraftwagen, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 liegt oder für die kein Dokument vorgewiesen werden kann, wird ein COP-Wert von 15,8 g/kWh zugrunde gelegt.

    5. Das Ministerium für Seefahrt, Verkehr und Kommunikation der Republik Kroatien ist befugt, die in den Nummern 2 bis 4 angeführten Dokumente und Umweltdatenträger auszugeben.

    6. Sofern das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger verwendet, werden die erforderlichen Ökopunkte auf der Ökokarte angebracht und entwertet. Die Ökokarte wird wie folgt entwertet:

    a) Durch Abstempeln der Ökokarte in einer Ökokarten-Abstempelmaschine;

    b) durch Abstempeln der Ökokarte durch die österreichische Grenzkontrolle bei der Einreise nach Österreich;

    c) durch Abstempeln und Datieren der Ökokarte durch die innerstaatlichen Behörden des Güterkraftverkehrsunternehmers vor der Einreise in österreichisches Hoheitsgebiet;

    d) durch Abstempeln der Ökokarte durch eine Stelle, die die Erstaktivierung von Umweltdatenträgern vornimmt.

    Die mit einer Ökokarten-Abstempelmaschine ausgerüsteten österreichischen Grenzübergangsstellen sind in Anhang F aufgeführt.

    Für statistische Zwecke ist die Seite 1 der ausgefuellten Ökokarte entweder von den österreichischen Behörden einzusammeln oder binnen drei Monaten nach Fahrtende von den zuständigen Behörden an die österreichischen Behörden zurückzuschicken. Die dadurch erfassten statistischen Angaben werden von der Kommission für Vorschläge zur Verteilung der Reserve von Ökopunkten herangezogen.

    Sofern das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, wird bei einer ökopunktpflichtigen Transitfahrt eine Anzahl von Ökopunkten, die der auf dem Umweltdatenträger gespeicherten Information zu den NOx-Emissionen des Fahrzeugs entspricht, von den der Republik Kroatien insgesamt zugeteilten Ökopunkten abgezogen. Dies wird durch eine von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellte und betriebene Infrastruktur durchgeführt.

    Bei Fahrzeugen mit Umweltdatenträgern muss auf bilateralen Fahrten der Umweltdatenträger vor dem Befahren des österreichischen Staatsgebiets auf eine Weise eingestellt werden, die den Nachweis ermöglicht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt.

    Wenn eine Ökokarte verwendet und eine Zugmaschine während einer Transitfahrt ausgetauscht wird, bleibt die bei der Einreise ausgehändigte Zahlungsbestätigung gültig und wird aufbewahrt. Überschreitet der COP-Wert der neuen Zugmaschine den auf dem Formular angegebenen Wert, so werden zusätzliche, auf einer neuen Karte angebrachte Ökopunkte bei der Ausreise entwertet.

    7. Durchgehende Fahrten, die die einmalige Überschreitung der österreichischen Grenze per Bahn - ob im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr - und die Grenzüberschreitung auf der Straße vor oder nach der Überschreitung per Bahn umfassen, werden nicht als Straßengütertransitverkehr durch Österreich, sondern als bilaterale Fahrten gewertet.

    Als bilaterale Fahrten gelten durchgehende Transitfahrten durch Österreich, die folgende Eisenbahnterminals benutzen:

    Fürnitz, Villach Süd, Sillian, Innsbruck/Hall, Brennersee, Graz.

    8. Die Ökopunkte sind vom 1. Januar des Jahres, für das sie vergeben wurden, bis zum 31. Januar des Folgejahres gültig.

    9. Verstöße gegen dieses Abkommen durch einen Fahrer eines kroatischen Lastkraftwagens oder eines Unternehmens werden gemäß der geltenden nationalen Rechtsvorschriften geahndet.

    Die Kommission und die zuständigen österreichischen und kroatischen Behörden leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit Amtshilfe bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung dieser Verstöße; sie stellen insbesondere sicher, dass Ökokarten und Umweltdatenträger korrekt verwendet und gehandhabt werden.

    Kontrollen können nach dem Ermessen des Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft an einer anderen Stelle als der Binnengrenze durchgeführt werden, solange der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht verletzt wird.

    10. Die österreichischen Aufsichtsbehörden können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist und zumindest einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:

    a) fahrzeugbedingte oder vom Fahrzeugbetreiber begangene wiederholte Verstöße;

    b) es sind nicht mehr genügend Ökopunkte für Kroatien vorhanden;

    c) der Umweltdatenträger wurde manipuliert oder von einer anderen Partei als der nach Nummer 3 befugten ausgetauscht;

    d) Kroatien hat dem Fahrzeug nicht genügend Ökopunkte für eine Transitfahrt zugeteilt;

    e) das Fahrzeug verfügt nicht über geeignete Unterlagen gemäß Nummer 2 Buchstabe c) bzw. d) für den Nachweis, dass die Einstellung des Umweltdatenträgers, nach der die betreffende Fahrt auf österreichischem Staatsgebiet nicht als Transitfahrt gilt, zulässig ist;

    f) der in Anhang C beschriebene Umweltdatenträger ist nicht mit genügend Ökopunkten für die Transitfahrt ausgestattet.

    Die österreichischen Aufsichtsbehörden können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug nicht mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist und zumindest einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:

    a) den Aufsichtsbehörden wird keine Ökokarte gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgelegt;

    b) es wird eine Ökokarte vorgelegt, die unvollständig oder unrichtig ist oder auf der die Ökopunkte nicht korrekt angebracht sind;

    c) das Fahrzeug verfügt nicht über die entsprechenden Unterlagen um nachzuweisen, dass es keine Ökopunkte benötigt.

    d) die Ökokarte wurde nicht nach dem in Nummer 6 genannten Verfahren entwertet.

    11. Die gedruckten Ökopunkte, die zum Anbringen auf den Ökokarten bestimmt sind, werden jährlich vor dem 1. November des Vorjahres zur Verfügung gestellt.

    12. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1990 zugelassen wurden und deren Motor seither ausgetauscht wurde, kommt der COP-Wert des neuen Motors zur Anwendung. In diesem Fall muss die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung einen Vermerk über den Motortausch enthalten und den neuen COP-Wert für die NOx-Emissionen genau angeben.

    13. Eine Transitfahrt ist von der Bezahlung mit Ökopunkten ausgenommen, wenn die folgenden drei Bedingungen zutreffen:

    a) der einzige Zweck der Fahrt ist die Überführung eines fabrikneuen Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination vom Hersteller zum Bestimmungsort in einem anderen Staat;

    b) es werden keine Waren transportiert;

    c) das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination hat entsprechende internationale Zulassungspapiere und Exportkennzeichen.

    14. Eine Transitfahrt ist von der Bezahlung mit Ökopunkten ausgenommen, wenn es sich um die unbeladene Teilstrecke einer Fahrt handelt, für die gemäß Anhang A keine Ökopunkte zu entrichten sind und geeignete Unterlagen mitgeführt werden, die dies belegen. Geeignete Unterlagen sind entweder:

    a) ein Frachtbrief oder

    b) eine ausgefuellte Ökokarte, an der keine Ökopunkte angebracht wurden, oder

    c) eine ausgefuellte Ökokarte mit Ökopunkten, die später wieder verwendet werden können.

    15. Alle Probleme im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Ökopunktesystems werden dem nach Artikel 41 des Interimsabkommens eingesetzten Interimsunterausschuss Verkehr Gemeinschaft/Republik Kroatien vorgelegt; der Ausschuss bewertet die Situation und empfiehlt geeignete Maßnahmen. Alle zu ergreifenden Maßnahmen werden unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung sofort umgesetzt.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

    Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

    Für die Regierung der Republik Kroatien

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