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Document 22002D0869

2002/869/EG: Beschluss Nr. 5/2001 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits vom 19. Dezember 2001 über Verbesserungen der in dem Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens enthaltenen Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

ABl. L 300 vom 5.11.2002, p. 18–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/869/oj

22002D0869

2002/869/EG: Beschluss Nr. 5/2001 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits vom 19. Dezember 2001 über Verbesserungen der in dem Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens enthaltenen Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 300 vom 05/11/2002 S. 0018 - 0038


Beschluss Nr. 5/2001 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits

vom 19. Dezember 2001

über Verbesserungen der in dem Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens enthaltenen Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

(2002/869/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits(1), insbesondere Artikel 1 und 2 von dessen Protokoll Nr. 2(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Litauen mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 entscheidet der Assoziationsrat insbesondere über eine Änderung der in den Anhängen I und II des Protokolls aufgeführten Zollsätze und über die Erhöhung oder Abschaffung der Zollkontingente.

(3) Gemäß Artikel 2 zweiter Gedankenstrich des Protokolls Nr. 2 können die geltenden Zollsätze durch Beschluss des Assoziationsrates im Anschluss an Zollsenkungen aufgrund gegenseitiger Zugeständnisse bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gesenkt werden.

(4) Die in Anhang I dieses Beschlusses vorgesehenen Jahreskontingente sollten für das Jahr 2001 eröffnet werden. Da diese Jahreskontingente erst nach dem 1. Januar 2001 zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt eröffnet werden können, sollten sie dem bereits verstrichenen Zeitraum entsprechend anteilig gekürzt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Protokolls Nr. 2 über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Litauen mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen erhalten die Fassung von Anhang I und II im Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

Die in Anhang I im Anhang dieses Beschlusses vorgesehenen Jahreskontingente für das Jahr 2001 werden dem bereits verstrichenen Zeitraum entsprechend, in ganzen Monaten gerechnet, anteilig gekürzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2001.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

M. A. Valionis

(1) ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 3.

(2) ABl. L 321 vom 30.11.1998, S. 31.

ANHANG

"ANHANG I

Tabelle 1: Kontingente für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Litauen in die Gemeinschaft - zollfrei

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2: Zölle für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Litauen in die Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 3: Ausgangsbeträge für die Berechnung der ermäßigten Agrarteilbeträge (EAR) und Zusatzzölle, welche für die in Tabelle 2 aufgeführten Waren bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gelten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Zölle für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Litauen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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