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Document 22002D0089

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

    ABl. L 266 vom 3.10.2002, p. 61–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/89(2)/oj

    22002D0089

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 266 vom 03/10/2002 S. 0061 - 0062


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 89/2002

    vom 25. Juni 2002

    zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 58/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 31. Mai 2002(1) geändert.

    (2) Die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 32d (Richtlinie 2001/23/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

    "32e. 32001 L 0086: Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 11.10.2001, S. 22)."

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinie 2001/86/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 25. Juni 2002

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    P. Westerlund

    (1) ABl. L 238 vom 5.9.2002, S. 22.

    (2) ABl. L 294 vom 11.10.2001, S. 22.

    (3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

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