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Document 22002D0085
Decision of the EEA Joint Committee No 85/2002 of 25 June 2002 Amending Annex VII (Mutual recognition of professional qualifications) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens
ABl. L 266 vom 3.10.2002, p. 50–51
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 266 vom 03/10/2002 S. 0050 - 0051
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang VII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 55/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. Mai 2001(1) geändert. (2) Die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde(2), ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang VII des Abkommens wird nach Nummer 2 (Richtlinie 77/249/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt: "2a. 398 L 0005: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Dem Artikel 1 Absatz 2 wird Folgendes angefügt: '>PLATZ FÜR EINE TABELLE>'" Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 98/5/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 25. Juni 2002 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende P. Westerlund (1) ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 60. (2) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36. (3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.