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Document 22002D0071

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    ABl. L 266 vom 3.10.2002, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/71(2)/oj

    22002D0071

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 266 vom 03/10/2002 S. 0005 - 0006


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 71/2002

    vom 25. Juni 2002

    zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 149/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Dezember 2001(1) geändert.

    (2) Die Entscheidung 2001/25/EG der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Untersagung der Verwendung bestimmter tierischer Nebenerzeugnisse in Tierfutter(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3) Die Entscheidung 2001/399/EG der Kommission vom 7. Mai 2001 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der französischen Datenbank für Rinder(3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (4) Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang I Kapitel I Teil 1.2 des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. Nach Nummer 109 (Entscheidung 2000/734/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

    "110. 32001 D 0025: Entscheidung 2001/25/EG der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Untersagung der Verwendung bestimmter tierischer Nebenerzeugnisse in Tierfutter (ABl. L 6 vom 11.1.2001, S. 16)."

    2. Unter der Überschrift "RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN" wird nach Nummer 12 (Entscheidung 1999/571/EG der Kommission) die folgende Nummer eingefügt:

    "13. 32001 D 0399: Entscheidung 2001/399/EG der Kommission vom 7. Mai 2001 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der französischen Datenbank für Rinder (ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 69)."

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Entscheidungen 2001/25/EG und 2001/399/EG in norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 25. Juni 2002

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    P. Westerlund

    (1) ABl. L 65 vom 7.3.2002, S. 20.

    (2) ABl. L 6 vom 11.1.2001, S. 16.

    (3) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 69.

    (4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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