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Document 22002A0109(01)

    Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse

    ABl. L 5 vom 9.1.2002, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2002/9/oj

    Related Council decision

    22002A0109(01)

    Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2002 S. 0011 - 0012


    Zusatzprotokoll

    zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt,

    einerseits und

    DIE REPUBLIK MALTA, im Folgenden "Malta" genannt,

    andererseits -

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (im Folgenden "Assoziationsabkommen" genannt) wurde am 5. Dezember 1970 in Valetta unterzeichnet und ist im April 1971 in Kraft getreten.

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 3010/95 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 mit Ursprung in Malta wurde zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates geändert.

    (3) Die technischen Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Malta über gegenseitige Zollzugeständnisse im Fischereisektor auf der Grundlage des Artikels 2 des Assoziationsabkommens wurden durchgeführt und erfolgreich zum Abschluss gebracht.

    (4) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des genannten Assoziationsabkommens werden Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft zollfrei nach Malta eingeführt.

    (5) Die für den Fischereisektor ausgehandelten Zugeständnisse werden sich auf die in dem Assoziationsabkommen eingeräumten gegenseitigen Zugeständnisse auswirken und Letztere sollten deshalb im Wege eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Assoziationsabkommens geändert werden.

    (6) Die Gemeinschaft und Malta haben ferner vereinbart, die ausgehandelten Zugeständnisse auf verwaltungstechnisch einfache Weise möglichst rasch schrittweise anzuwenden -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls senkt die Gemeinschaft die Zölle für Fisch und Fischereierzeugnisse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates mit Ausnahme der in Artikel 2 genannten Fischarten um ein Drittel.

    Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls senkt die Gemeinschaft die Zölle um ein weiteres Drittel der Zollsätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls galten.

    Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls wird von beiden Parteien der uneingeschränkte Freihandel für alle Fischarten und Fischereierzeugnisse, auch für die in Artikel 2 genannten Fischarten, verwirklicht.

    Artikel 2

    Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls eröffnet die Gemeinschaft ein gemeinsames Zollkontingent von 1500 Tonnen zu 7,5 % für Meerbarsch (Dicentrarchus labrax), Seebrasse (Dentex dentex und Pagellus spp.) und Goldbrasse (Sparus aurata) der Unterpositionen 0302 69 94, 0302 69 61 und 0302 69 95 mit Ursprung in Malta.

    Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls wird das Zollkontingent auf 1750 Tonnen zu 0 % festgelegt. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls wird das Zollkontingent abgeschafft.

    Bei Einfuhren in die Gemeinschaft, die die Zollkontingentsmenge überschreiten, findet Artikel 1 Anwendung.

    Artikel 3

    Die Berechnung der in Artikel 1 genannten Zollsenkungen erfolgt gemäß den üblichen mathematischen Prinzipien, unter Berücksichtigung von Folgendem:

    a) alle Zahlen, mit 50 oder weniger nach der Dezimalstelle werden auf die nächstniedrigere ganze Zahl abgerundet;

    b) alle Zahlen, mit mehr als 50 nach der Dezimalstelle werden auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet;

    c) alle Zölle unter 2 % werden automatisch auf 0 % festgesetzt.

    Artikel 4

    Sollte Maltas Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union ausgesetzt werden, kommen die beiden Parteien innerhalb von sechs Wochen zusammen, um dieses Protokoll unter Berücksichtigung der neuen Situation zu überarbeiten.

    Artikel 5

    Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    Hecho en Bruselas, el diecinueve de diciembre del dos mil uno.

    Udfærdiget i Bruxelles den nittende december to tusind og en.

    Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Dezember zweitausendundeins.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εννέα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες ένα.

    Done at Brussels on the nineteenth day of December in the year two thousand and one.

    Fait à Bruxelles, le dix-neuf décembre deux mille un.

    Fatto a Bruxelles, addì diciannove dicembre duemilauno.

    Gedaan te Brussel, de negentiende december tweeduizendeneen.

    Feito em Bruxelas, em dezanove de Dezembro de dois mil e um.

    Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattayksi.

    Som skedde i Bryssel den nittonde december tjugohundraett.

    Por la Comunidad Europea

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Voor de Europese Gemeenschap

    Pela Comunidade Europeia

    Euroopan yhteisön puolesta

    På Europeiska gemenskapens vägnar

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    For the Republic of Malta

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