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Document 22001D0504

    2001/504/EG: Beschluss Nr. 5/2001 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits vom 25. April 2001 über die Annahme der erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 64 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits

    ABl. L 183 vom 6.7.2001, p. 28–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/504/oj

    22001D0504

    2001/504/EG: Beschluss Nr. 5/2001 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits vom 25. April 2001 über die Annahme der erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 64 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits

    Amtsblatt Nr. L 183 vom 06/07/2001 S. 0028 - 0032


    Beschluss Nr. 5/2001 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits

    vom 25. April 2001

    über die Annahme der erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 64 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits

    (2001/504/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    gestützt auf das am 12. Juni 1995 unterzeichnete Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 3,

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 64 Absatz 3 des Europa-Abkommens der Assoziationsrat die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 jenes Artikels erlässt -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die diesem Beschluss beigefügten erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 64 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits werden angenommen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Latvijas Vestnesis (lettisches Amtsblatt) veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 25. April 2001.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    I. Berzins

    ANHANG

    DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN WETTBEWERBSREGELN FÜR UNTERNEHMEN

    Durchführungsbestimmungen zu den Wettbewerbsregeln für Unternehmen gemäß Artikel 64 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits

    Artikel 1

    Allgemeiner Grundsatz

    Fälle von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen sowie von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, und Fälle der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder Lettlands oder in einem wesentlichen Teil desselben, durch die der Handel zwischen der Gemeinschaft und Lettland beeinträchtigt werden kann, werden gemäß den in Artikel 64 Absätze 1 und 2 des Europa-Abkommens enthaltenen Grundsätzen geregelt.

    Diese Fälle werden aufseiten der Gemeinschaft von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (GD IV) und aufseiten Lettlands von der Wettbewerbsbehörde bearbeitet.

    Die Zuständigkeiten der EG-Kommission und der lettischen Wettbewerbsbehörde für die Bearbeitung dieser Fälle ergeben sich aus den bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und Lettlands, und zwar auch, wenn diese Vorschriften auf Unternehmen mit Sitz außerhalb des jeweiligen Gebiets angewandt werden.

    Die beiden Behörden regeln die Fälle gemäß ihren eigenen materiellen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen. Bei den einschlägigen materiellen Rechtsvorschriften der Behörden handelt es sich im Fall der EG-Kommission um die Wettbewerbsregeln des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einschließlich des abgeleiteten Wettbewerbsrechts und für die lettische Wettbewerbsbehörde um das lettische Wettbewerbsgesetz und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften.

    WIRTSCHAFTLICHE VORGÄNGE IM RAHMEN DES EG-VERTRAGS

    Artikel 2

    Zuständigkeit beider Wettbewerbsbehörden

    Fälle nach Artikel 64 des Europa-Abkommens, die sowohl den Gemeinschaftsmarkt als auch den lettischen Markt berühren können und in die Zuständigkeit beider Wettbewerbsbehörden fallen können, werden von der EG-Kommission und von der lettischen Wettbewerbsbehörde im Einklang mit diesem Artikel bearbeitet.

    2.1. Notifikation

    2.1.1. Die Wettbewerbsbehörden notifizieren einander die Fälle, die sie bearbeiten, wenn diese nach dem allgemeinen Grundsatz des Artikels 1 offensichtlich auch in die Zuständigkeit der anderen Behörde fallen.

    2.1.2. Dies kann insbesondere in Fällen vorkommen,

    - die wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Gebiet der anderen Behörde betreffen,

    - die für die Durchsetzungsmaßnahmen der anderen Wettbewerbsbehörde von Bedeutung sind,

    - die Abhilfemaßnahmen umfassen, die ein Tätigwerden im Gebiet der anderen Behörde erfordern oder verbieten würden.

    2.1.3. Die Notifikation gemäß diesem Artikel umfaßt ausreichende Informationen, damit die Vertragspartei, an die die Notifikation ergeht, eine erste Bewertung der Auswirkungen auf ihre Interessen vornehmen kann. Kopien der Notifkationen werden dem Assoziationsrat regelmäßig übermittelt.

    2.1.4. Die Notifikation erfolgt im voraus so schnell wie möglich und spätestens in einem Stadium der Untersuchung, das noch so weit von der Annahme einer Regelung oder Entscheidung entfernt ist, daß Stellungnahmen oder Konsultationen erleichtert werden und die handelnde Behörde die Stellungnahmen der anderen Behörde berücksichtigen und Abhilfemaßnahmen treffen kann, die sie im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften im fraglichen Fall für durchführbar hält.

    2.2. Konsultation und Entgegenkommen

    Ist die EG-Kommission oder die lettische Wettbewerbsbehörde der Auffassung, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Gebiet der anderen Behörde wichtige Interessen der jeweiligen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen, so kann sie um Konsultationen mit der anderen Behörde ersuchen oder die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei auffordern, geeignete Verfahren zur Einführung von Abhilfemaßnahmen im Einklang mit deren Wettbewerbsrecht einzuleiten. Dies gilt unbeschadet etwaiger Maßnahmen nach dem Wettbewerbsrecht der ersuchenden Vertragspartei und steht der vollständigen Entscheidungsfreiheit der ersuchten Behörde nicht entgegen.

    2.3. Suche nach einer einvernehmlichen Lösung

    Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft die Stellungnahmen und das Tatsachenmaterial der ersuchenden Behörde eingehend und wohlwollend, insbesondere die Natur der fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die beteiligten Unternehmen sowie die angeblich schädlichen Auswirkungen auf die wichtigen Interessen der ersuchenden Vertragspartei.

    Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten bemühen sich die an den Konsultationen nach diesem Artikel beteiligten Wettbewerbsbehörden, unter Berücksichtigung der jeweiligen wichtigen Interessen eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

    Artikel 3

    Zuständigkeit nur einer Wettbewerbsbehörde

    3.1. Fälle, die nach dem in Artikel 1 genannten Grundsatz in die ausschließliche Zuständigkeit nur einer Wettbewerbsbehörde fallen und wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren können, werden gemäß Artikel 2 und unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze behandelt.

    3.2. Leitet eine der Wettbewerbsbehörden eine Untersuchung oder ein Verfahren in einem Fall ein, der wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berührt, so notifiziert die handelnde Behörde diesen Fall der anderen Behörde, ohne dass diese ein förmliches Ersuchen stellt.

    Artikel 4

    Informationsersuchen

    Stellt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei fest, dass ein Fall, der auch bzw. ausschließlich in die Zuständigkeit der anderen Behörde fällt, offensichtlich wichtige Interessen dieser Vertragspartei berührt, so kann sie die handelnde Behörde um Informationen über diesen Fall ersuchen.

    Die handelnde Behörde übermittelt nach Möglichkeit ausreichende Informationen in einem Stadium des Verfahrens, das noch so weit von der Annahme einer Entscheidung oder Regelung entfernt ist, dass die Stellungnahmen der ersuchenden Behörde berücksichtigt werden können.

    Artikel 5

    Geheime und vertrauliche Informationen

    5.1. Nach Artikel 64 Absatz 7 des Europa-Abkommens ist keine der Wettbewerbsbehörden verpflichtet, der anderen Behörde Informationen zu übermitteln, deren Preisgabe gegenüber der ersuchenden Behörde gemäß den Rechtsvorschriften der Behörde, die im Besitz der Informationen ist, verboten oder mit wichtigen Interessen der Vertragspartei unvereinbar ist, deren Behörde im Besitz der Informationen ist.

    5.2. Jede Behörde wahrt so weit wie möglich die Vertraulichkeit von Informationen, die ihr von der anderen Behörde vertraulich übermittelt werden.

    Artikel 6

    Gruppenfreistellungen

    Bei der Anwendung von Artikel 64 des Europa-Abkommens gemäß den Artikeln 2 und 3 dieser Durchführungsbestimmungen stellen die Wettbewerbsbehörden sicher, dass die Grundsätze der in der Gemeinschaft geltenden Gruppenfreistellungsverordnungen in vollem Umfang angewandt werden. Die lettische Wettbewerbsbehörde wird über alle Verfahren im Zusammenhang mit der Annahme, der Aufhebung oder der Änderung von Gruppenfreistellungsbestimmungen durch die Gemeinschaft unterrichtet.

    Werden auf lettischer Seite erhebliche Einwände gegen solche Gruppenfreistellungsverordnungen erhoben, so finden unter Berücksichtigung der im Europa-Abkommen vorgesehenen Rechtsangleichung Konsultationen im Assoziationsrat gemäß Artikel 9 statt.

    Dieselben Grundsätze gelten auch bei anderen wesentlichen Änderungen der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft oder Lettlands.

    Artikel 7

    Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

    Bei Unternehmenszusammenschlüssen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1) fallen und erhebliche Auswirkungen auf die lettische Wirtschaft haben, kann die lettische Wettbewerbsbehörde während des Verfahrens innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen Stellung nehmen. Diese Stellungnahme wird von der EG-Kommission unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß dem Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien gebührend berücksichtigt.

    Artikel 8

    Vorgänge von geringer Bedeutung

    8.1. Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, deren Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien oder auf den Wettbewerb unerheblich sind, fallen nicht unter Artikel 64 Absatz 1 des Europa-Abkommens und sind daher nicht gemäß den Artikeln 2 bis 6 dieser Durchführungsbestimmungen zu regeln.

    8.2. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass Auswirkungen unerheblich im Sinne von 8.1 sind, wenn

    - der gesamte jährliche Umsatz der beteiligten Unternehmen 200 Mio. ECU nicht überschreitet und

    - die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, zusammen mit den sonstigen Waren oder Dienstleistungen der beteiligten Unternehmen, die von den Verbrauchern aufgrund ihrer Merkmale, ihres Preises und ihrer Zweckbestimmung als gleichartig angesehen werden, nicht mehr als 5 % des gesamten Marktes für solche Waren oder Dienstleistungen im Gebiet des von der Vereinbarung betroffenen Gemeinsamen Marktes und des von der Vereinbarung betroffenen lettischen Marktes ausmachen.

    Artikel 9

    Assoziationsrat

    9.1. In den Fällen, in denen die Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung führen, sowie in den anderen in diesen Durchführungsbestimmungen ausdrücklich genannten Fällen findet auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach diesem Ersuchen ein Meinungsaustausch im Assoziationsrat statt.

    9.2. Nach diesem Meinungsaustausch oder nach Ablauf der unter 9.1 genannten Frist kann der Assoziationsrat unbeschadet des Artikels 64 Absatz 6 des Europa-Abkommens geeignete Empfehlungen für die Regelung dieser Fälle aussprechen. Hat die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde ihre Stellungnahme nicht innerhalb der unter 9.1 genannten Frist übermittelt, so kann der Assoziationsrat diese Tatsache in seinen Empfehlungen berücksichtigen.

    9.3. Diese Verfahren im Assoziatonsrat berühren nicht die Maßnahmen gemäß dem im Gebiet der Vertragsparteien jeweils geltenden Wettbewerbsrecht.

    Artikel 10

    Nichtzuständigkeit beider Wettbewerbsbehörden

    Wenn sowohl die EG-Kommission als auch die lettische Wettbewerbsbehörde der Auffassung sind, dass nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften keiner von ihnen für die Bearbeitung eines Falls zuständig ist, findet im Assoziationsrat auf Antrag ein Meinungsaustausch statt. Die Gemeinschaft und Lettland bemühen sich, unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen wichtigen Interessen mit Unterstützung des Assoziationsrats, der geeignete Empfehlungen aussprechen kann, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden; dies berührt nicht Artikel 64 Absatz 6 des Europa-Abkommens sowie die Rechte der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gemäß ihren Wettbewerbsregeln.

    WIRTSCHAFTLICHE VORGÄNGE IM RAHMEN DES EGKS-VERTRAGS

    Artikel 11

    Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)

    Die Artikel 1 bis 6 sowie 8 bis 10 gelten auch für den Kohle- und Stahlsektor.

    Artikel 12

    Amtshilfe (Sprachen)

    Die EG-Kommission und die lettische Wettbewerbsbehörde treffen praktische Vereinbarungen über die Amtshilfe oder andere geeignete Lösungen, insbesondere im Bereich der Übersetzungen.

    (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1).

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