This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22001D0124
Decision of the EEA Joint Committee No 124/2001 of 23 November 2001 amending Annex I (Veterinary and phytosanitary matters) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2001 vom 23. November 2001 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2001 vom 23. November 2001 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
ABl. L 22 vom 24.1.2002, p. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2001 vom 23. November 2001 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 022 vom 24/01/2002 S. 0001 - 0002
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2001 vom 23. November 2001 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2001 vom 26. Oktober 2001(1) geändert. (2) Die Entscheidung 2000/111/EG der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Benennung einer neuen Antigenbank und zur Festlegung der Modalitäten für die Verbringung und die Lagerung von Antigenen im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(2) ist in das Abkommen aufzunehmen. (3) Die Entscheidung 2000/112/EG der Kommission vom 14. Januar 2000 mit der Aufteilung der im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen gebildeten Antigenreserven auf die Antigenbanken und zur Änderung der Entscheidung 93/590/EG und 97/348/EG der Kommission(3) ist in das Abkommen aufzunehmen. (4) Die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist(4), ist in das Abkommen aufzunehmen. (5) Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein - BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang I Kapitel I Teil 3.2 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 11 (Entscheidung 98/502/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt: "12. 32000 D 0111: Entscheidung 2000/111/EG der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Benennung einer neuen Antigenbank und zur Festlegung der Modalitäten für die Verbringung und die Lagerung von Antigenen im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven (ABl. L 33 vom 8.2.2000, S. 19), 13. 32000 D 0112: Entscheidung 2000/112/EG der Kommission vom 14. Januar 2000 mit der Aufteilung der im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen gebildeten Antigenreserven auf die Antigenbanken und zur Änderung der Entscheidung 93/590/EG und 97/348/EG der Kommission (ABl. L 33 vom 8.2.2000, S. 21)." 2. Unter Nummer 9 (Entscheidung 93/590/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 D 0112: Entscheidung 2000/112/EG der Kommission vom 14. Januar 2000 (ABl. L 33 vom 8.2.2000, S. 21)." Artikel 2 In Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des Abkommens wird nach Nummer 53 (Entscheidung 2000/171/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "54. 32000 D 0258: Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40)." Artikel 3 Der Wortlaut der Entscheidungen 2000/111/EG, 2000/112/EG und 2000/258/EG in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am 24. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(5). Artikel 5 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 23. November 2001. Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende E. Bull (1) ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 6. (2) ABl. L 33 vom 8.2.2000, S. 19. (3) ABl. L 33 vom 8.2.2000, S. 21. (4) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. (5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.