Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22001D0118(28)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/1999 vom 5. November 1999 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

ABl. L 15 vom 18.1.2001, p. 55–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/153(2)/oj

22001D0118(28)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/1999 vom 5. November 1999 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 015 vom 18/01/2001 S. 0055 - 0056


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 153/1999

vom 5. November 1999

über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 59/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 1999(1) geändert.

(2) Die Entscheidung 1999/314/EG der Kommission vom 9. April 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 23b (Entscheidung 98/433/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

"23c. 399 D 0314: Entscheidung 1999/314/EG der Kommission vom 9. April 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 43)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 1999/314/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 5. November 1999

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

N. v. Liechtenstein

(1) ABl. L 284 vom 9.11.2000, S. 36.

(2) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 43.

Top