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Document 22001D0118(28)
Decision of the EEA Joint Committee No 153/1999 of 5 November 1999 amending Annex XX (Environment) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/1999 vom 5. November 1999 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/1999 vom 5. November 1999 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
ABl. L 15 vom 18.1.2001, p. 55–56
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/1999 vom 5. November 1999 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 015 vom 18/01/2001 S. 0055 - 0056
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/1999 vom 5. November 1999 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 59/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 1999(1) geändert. (2) Die Entscheidung 1999/314/EG der Kommission vom 9. April 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 23b (Entscheidung 98/433/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "23c. 399 D 0314: Entscheidung 1999/314/EG der Kommission vom 9. April 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 43)." Artikel 2 Der Wortlaut der Entscheidung 1999/314/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 5. November 1999 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende N. v. Liechtenstein (1) ABl. L 284 vom 9.11.2000, S. 36. (2) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 43.