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Document 22001D0111(11)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2000 vom 27. Oktober 2000 zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

ABl. L 7 vom 11.1.2001, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/96(2)/oj

22001D0111(11)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2000 vom 27. Oktober 2000 zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2001 S. 0023 - 0024


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 96/2000

vom 27. Oktober 2000

zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 97/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 16. Juli 1999(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 16h (Richtlinie 98/24/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"16i. 399 L 0092: Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 27. Oktober 2000.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

G. S. Gunnarsson

(1) ABl. L 296 vom 23.11.2000, S. 75.

(2) ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57.

(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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