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Document 22001D0100

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2001 vom 13. Juli 2001 zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    ABl. L 251 vom 20.9.2001, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/100(2)/oj

    22001D0100

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2001 vom 13. Juli 2001 zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    Amtsblatt Nr. L 251 vom 20/09/2001 S. 0027 - 0028


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 100/2001

    vom 13. Juli 2001

    zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend: Abkommen, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2000 vom 2. Oktober 2000(1) geändert.

    (2) Die EWR/EFTA-Staaten beteiligen sich derzeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit an mehreren Programmen, die im Jahr 2000 bzw. 2001 auslaufen; es ist nicht sicher, wann das Programm der Europäischen Gemeinschaft, das diese Programme ablösen soll, in Kraft treten wird.

    (3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollte auf den folgenden Beschluss ausgeweitet werden: Beschluss Nr. 521/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Verlängerung bestimmter Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die mit den Beschlüssen Nr. 645/96/EG, Nr. 646/96/EG, Nr. 647/96/EG, Nr. 102/97/EG, Nr. 1400/97/EG und Nr. 1296/1999/EG angenommen wurden, und zur Änderung dieser Beschlüsse(2).

    (4) Das Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit im Falle der Beschlüsse Nr. 645/96/EG(3), Nr. 646/96/EG(4), Nr. 647/96/EG(5) und Nr. 102/97/EG(6) von Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 und im Falle der Beschlüsse Nr. 1400/97/EG(7) und Nr. 1296/1999/EG(8) von Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 zu ermöglichen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Artikel 16 Absatz 1 des Protokolls 31 des Abkommens wird dem ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften und achten Gedankenstrich Folgendes angefügt: ",geändert durch:

    - 32001 D 0521: Beschluss Nr. 521/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Verlängerung bestimmter Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die mit den Beschlüssen Nr. 645/96/EG, Nr. 646/96/EG, Nr. 647/96/EG, Nr. 102/97/EG, Nr. 1400/97/EG und Nr. 1296/1999/EG angenommen wurden, und zur Änderung dieser Beschlüsse (ABl. L 79 vom 17.3.2001, S. 1)."

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(9).

    Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 13. Juli 2001

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    E. Bull

    (1) ABl. L 315 vom 14.12.2000, S. 30.

    (2) ABl. L 79 vom 17.3.2001, S. 1.

    (3) ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 1.

    (4) ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 9.

    (5) ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 16.

    (6) ABl. L 19 vom 22.1.1997, S. 25.

    (7) ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 1.

    (8) ABl. L 155 vom 22.6.1999, S. 7.

    (9) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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