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Document 22001D0080
Decision of the EEA Joint Committee No 80/2001 of 19 June 2001 amending Annex XX (environment) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2001 vom 19. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2001 vom 19. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
ABl. L 238 vom 6.9.2001, p. 31–31
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2001 vom 19. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 238 vom 06/09/2001 S. 0031 - 0031
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2001 vom 19. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend: Abkommen, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2001 vom 18. Mai 2001(1) geändert. (2) Der Beschluss 2000/541/EG der Kommission vom 6. September 2000 über Kriterien für die Bewertung der einzelstaatlichen Pläne gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21ab (Richtlinie 1999/13/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt: "21aba. 32000 D 0541: Beschluss 2000/541/EG der Kommission vom 6. September 2000 über Kriterien für die Bewertung der einzelstaatlichen Pläne gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates (ABl. L 230 vom 12.9.2000, S. 16)." Artikel 2 Der Wortlaut des Beschlusses 2000/541/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 19. Juni 2001 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende P. Westerlund (1) ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 62. (2) ABl. L 230 vom 12.9.2000, S. 16. (3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.