Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22001D0004

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2001 vom 31. Januar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

    ABl. L 66 vom 8.3.2001, p. 46–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/4(2)/oj

    22001D0004

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2001 vom 31. Januar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 066 vom 08/03/2001 S. 0046 - 0046


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 4/2001

    vom 31. Januar 2001

    zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 117/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. September 1999(1) geändert.

    (2) Die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. Nach Nummer 10 (Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

    "10a. 32000 L 0026: Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65)."

    2. Unter Nummer 2 (Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates) und Nummer 7 (Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    "- 32000 L 0026: Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65)."

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinie 2000/26/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 31. Januar 2001

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    P. Westerlund

    (1) ABl. L 325 vom 21.12.2000, S. 32.

    (2) ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65.

    (3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

    Top