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Document 22000D1123(02)

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/1999 vom 25. Juni 1999 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    ABl. L 296 vom 23.11.2000, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/77(2)/oj

    22000D1123(02)

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/1999 vom 25. Juni 1999 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 296 vom 23/11/2000 S. 0029 - 0030


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 77/1999

    vom 25. Juni 1999

    über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 16/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. Februar 1999(1) geändert.

    (2) Die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3) Mit der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Richtlinie 80/780/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von Zweiradmotorfahrzeugen mit oder ohne Beiwagen und ihren Anbau an diese Fahrzeuge mit Wirkung vom 17. Juni 1999 aufgehoben(3), die Teil des Abkommens ist, und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist.

    (4) Mit der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern aufgehoben(4), die Teil des Abkommens ist, und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I nach Nummer 45w (Richtlinie 97/27/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "45x. 397 L 0024: Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1)."

    Artikel 2

    In den Anpassungen des Kapitels I wird in Absatz 2 Unterabsatz 1 nach der Angabe "und 94/12/EG" die Angabe "und des Artikels 6 der Richtlinie 97/24/EG" eingefügt.

    Artikel 3

    (1) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I der Nummer 40 (Richtlinie 78/1015/EWG des Rates) gestrichen.

    (2) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I die Nummer 41 (Richtlinie 80/780/EWG des Rates) mit Wirkung vom 17. Juni 1999 gestrichen.

    Artikel 4

    In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel X unter Nummer 6 (Richtlinie 89/336/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 397 L 0024: Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1)."

    Artikel 5

    Der Wortlaut der Richtlinie 97/24/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

    Artikel 7

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 25. Juni 1999

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    F. Barbaso

    (1) ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 40.

    (2) ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1.

    (3) ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 49.

    (4) ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 21.

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